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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: X B 3/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 68
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn das finanzgerichtliche Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen (Rechtssatz) einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt. Nach dem BFH-Beschluss vom 1. April 1998 X R 125/94 (BFH/NV 1998, 1347) muss der Antrag nach § 68 FGO, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nicht förmlich gestellt werden, sondern kann sich auch konkludent aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben. Diesen Rechtssatz hat das Finanzgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Es sah in dem Schriftsatz vom 7. Januar 1998 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und Beschwerdeführer den Änderungsbescheid zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens machen wollte. Vielmehr sprachen die besonderen tatsächlichen Umstände des Streitfalles (Einspruchsschreiben des Prozessvertreters vom 23. Dezember 1997 gegen den Änderungsbescheid, Zurückhalten dieses Schreibens durch den Mitarbeiter der Kanzlei, um stattdessen einen Antrag nach § 68 FGO anzuregen) gegen eine Auslegung des Schriftsatzes als Antrag nach § 68 FGO. Ob in einem Schriftsatz schlüssig erklärt wird, der Änderungsbescheid solle zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, ist eine von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängende Sachverhaltsfrage, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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