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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: X B 3/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Antragsgegner und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) anhängige Klage erhoben. Mit Schreiben vom 22. November 2000 lehnte der Kläger den Richter am FG X, der Mitglied des ... Senats, aber nicht Berichterstatter im Verfahren des Klägers ist, als befangen ab. Er begründete seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters X mit den Ablehnungsgesuchen in anderen Verfahren. An diesen Verfahren ist der Kläger nicht beteiligt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22. November 2000 lehnte der Kläger auch den Vorsitzenden des ... Senats Y als befangen ab:

* Er verwies auf die Ablehnungsgesuche in den Verfahren ...

* Zudem sei ihm die dienstliche Stellungnahme des Richters X zu seinem Befangenheitsgesuch im Verfahren wegen Einkommensteuer 1993 zur Kenntnis und Gegenäußerung mit der Frist 5. September 2000 zugeleitet worden. Gleichwohl habe das FG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Y in diesem und zehn weiteren Verfahren seines Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist über das Befangenheitsgesuch entschieden. Fristsetzung und Terminierung im vorliegenden Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Y begründeten die Vermutung, dass ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei.

* Schließlich habe das FG in dem anschließenden Beschwerdeverfahren die erbetene Frist 30. September 2000 nicht abgewartet, obwohl hierdurch nur eine Verzögerung von drei Tagen entstanden wäre.

Mit Beschluss vom 24. November 2000 lehnte das FG --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter-- das Ablehnungsgesuch ab. Dienstliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden und des Richters am FG X hatte das FG zuvor nicht eingeholt, da der Kläger lediglich bereits geltend gemachte Befangenheitsgründe wiederhole.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, der Vorsitzende Richter Y habe nicht nur in verschiedenen Verfahren anderer Steuerpflichtiger, in denen sein Prozessbevollmächtigter als Vertreter aufgetreten sei, fehlerhafte Entscheidungen getroffen, die nach Inhalt und Häufigkeit auf eine unsachliche Verhaltensweise und teilweise auf Willkür schließen ließen. Auch in seinem eigenen Verfahren wegen Einkommensteuer 1993 habe er sich fehlerhaft verhalten. Da eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters Y unterblieben sei, sei davon auszugehen, dass die geäußerten Ablehnungsgründe zutreffend seien. Die Auffassung des Senats, das Ablehnungsgesuch habe der Prozessverschleppung gedient, entspreche nicht den Tatsachen. Zum einen bleibe der Senat trotz eines Ablehnungsgesuchs voll handlungsfähig. Außerdem stehe auch dem Kläger das Recht zu, sich zu informieren und sein Handeln zu überdenken, bevor in seiner Sache ein Ablehnungsantrag gestellt werde. Bezüglich des Befangenheitsantrags gegen den Richter am FG X wurde die Beschwerde nicht begründet.

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. Die gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2.FGOÄndG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1996 I B 100/94, BFH/NV 1997, 369). Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 369).

2. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht die Besorgnis der Befangenheit.

a) Der Kläger stützt sein Befangenheitsgesuch gegen den Richter am FG X zu Unrecht auf ein Verhalten des abgelehnten Richters in zwei anderen Verfahren, an denen er selbst nicht beteiligt ist oder war. Spannungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem abgelehnten Richter, die in anderen Verfahren zutage getreten sind, können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit in dem konkreten Verfahren begründen, wenn eine ablehnende Einstellung auch in diesem Verfahren in Erscheinung getreten ist. Im Streitfall hat der Kläger weder in seinem Befangenheitsgesuch noch mit der Beschwerde Umstände dargelegt, die im vorliegenden Verfahren geschehen sind und aus denen sich eine Voreingenommenheit oder innere Einstellung des Richters am FG X ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber ableiten ließe. Solche Gründe sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ist der abgelehnte Richter, der nicht Berichterstatter im Verfahren des Klägers war, bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Ablehnungsgesuchs in seiner Streitsache überhaupt nicht tätig geworden. Es sind auch keine Umstände aus anderen Verfahren vorgetragen oder ersichtlich, von denen zu befürchten ist, dass sie sich auch in dem vom Kläger angestrengten Verfahren auswirken könnten.

b) Auch sein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Y kann der Kläger nicht auf das Verhalten des abgelehnten Richters in anderen Verfahren, an denen er selbst nicht beteiligt ist oder war, stützen. Im Verfahren des Klägers selbst ist eine ablehnende Einstellung des Vorsitzenden Richters Y gegenüber ihm selbst oder dem Prozessbevollmächtigten nicht in Erscheinung getreten.

Zwar hat das FG über das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am FG X im Verfahren wegen Einkommensteuer 1993 vor Ablauf der dem Kläger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Aus diesem Verfahrensfehler lässt sich jedoch keine Voreingenommenheit oder unsachliche innere Einstellung des Vorsitzenden Richters Y gegenüber dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten im Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 ableiten, zumal die Entscheidung des FG auch vor Ablauf der dem FA eingeräumten Äußerungsfrist gefällt wurde. Schließlich ist auch die Ablehnung des FG, die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2000 (Verfahren wegen Einkommensteuer 1993) zu verlängern, für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Y zu begründen, zumal diese Entscheidung nicht rechtswidrig war.

3. Der Beschwerde vermag auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen, es sei keine dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO) der abgelehnten Richter eingeholt worden. Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Steht dieser unstreitig fest und bedarf es daher keiner weiteren Aufklärung, so ist das Unterbleiben einer Einholung der dienstlichen Äußerung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1998 VII B 92/98, BFH/NV 1999, 70). So verhält es sich im Streitfall. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass der Richter am FG P im Verfahren des Klägers nicht tätig geworden ist und sich der Vorsitzende Richter G im Verfahren des Klägers nicht voreingenommen oder unsachlich gegenüber diesem verhalten hat.



Ende der Entscheidung

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