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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: X B 3/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen. Auf den seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hat er mit am 14. Februar 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, er habe bis zu diesem Hinweis weder ein Aktenzeichen noch sonst irgendeine Reaktion vom BFH erhalten und deshalb bereits das Aktenzeichen angemahnt. Wegen dieses erwähnten Sachverhalts beantrage er die Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er auch einen Monat später noch nicht vorgelegt.
Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht gewährt werden, weil er es unterlassen hat, innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO geregelten Zwei-Wochen-Frist die bisher unterbliebene Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorzulegen. Abgesehen davon kann das Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten das Versäumnis auch nicht entschuldigen. Der Beginn der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO von der Zustellung des angefochtenen Urteils ab und nicht von der Vergabe eines Aktenzeichens für das durch die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig gewordene Verfahren oder von einer sonstigen Reaktion des BFH.
Ende der Entscheidung
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