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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: X B 3/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht vorliegenden Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

aa) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "wie weit bei der Auslegung (einer verfahrensrechtlichen Willenserklärung; hier: Einspruchsschrift) ein verkörperter Inhalt, insbesondere bei kurzen Erklärungsgehalten, vorliegen muss, wenn sich aus den übrigen Umständen (mehrere nachteilige Einkommensteuerbescheide vom selben Tag und Ausdruck möglichst weit reichenden Rechtsschutzes) ergibt, dass erkennbar anderes gewollt sein musste. Oder aber, ob es bei offenkundigem Versehen auf die Erkennbarkeit des Adressaten ankommt".

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen darüber, warum sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht anhand der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lasse. Mit Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hingewiesen, dass die sich in diesem Zusammenhang stellenden grundsätzlichen Fragen durch die Rechtsprechung des BFH als geklärt angesehen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; ferner BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, und vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06, juris). Im Übrigen hängt die Auslegung sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtlicher Willenserklärungen maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

bb) Soweit der Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Bezug darauf bejaht, dass das Finanzgericht (FG) die vom FA versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 der Abgabenordnung) wegen Versäumung der Einspruchsfrist für zutreffend erachtet hat, fehlt es bereits an der gebotenen Herausarbeitung einer bestimmten abstrakten, über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit bedeutsamen Rechtsfrage.

2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das FG habe die von ihm angetretenen Beweise (Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme) übergangen, genügt ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so sind --da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).

b) Daran fehlt es im Streitfall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 24. November 2006, dass der dort sachkundig vertretene Kläger die unterlassenen Beweiserhebungen nicht beanstandet hat.

3. In ihrem Schwerpunkt enthält die Beschwerdebegründung des Klägers --nach Art einer Revisionsbegründung-- Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

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