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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: X B 30/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise dargetan hat.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden kann das FA mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Von mehr oder weniger allgemein gehaltenen Angriffen gegen die dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugrundeliegende Rechtsauffassung abgesehen, enthält die Beschwerdeschrift kein substantiiertes, in sich schlüssiges Vorbringen: Zwar sind alle Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent angesprochen, aber nicht in der Weise, daß aus dem Beschwerdevorbringen selbst ersichtlich wäre, warum genau eine Zulassung der Revision gerechtfertigt sein sollte:

- Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird zwar behauptet, aber nur durch die Wiedergabe von Teilen der vom FG gegebenen Urteilsbegründung, Hinweise auf verschiedene BFH-Urteile sowie durch die Meinungsäußerung "dargelegt", die angefochtene Entscheidung sei "durch unvollständige bzw. nicht ausreichende Sachaufklärung" zustande gekommen. Eine konkrete, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 V B 106/98, BFH/NV 1999, 801, und vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 f., m.w.N.) hat das FA nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn man einen Fall der "Offenkundigkeit" annähme, wäre den Mindesterfordernissen einer Problembenennung durch den Rechtsuchenden (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1995 VIII B 164/94, BFH/NV 1995, 707, und vom 9. November 1994 I B 12/94, BFH/NV 1995, 786; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.) nicht genügt.

- Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wird zwar --konkludent-- geltend gemacht, aber nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise durch das Aufzeigen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 III B 46/98, BFH/NV 1999, 622, und vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63) substantiiert.

- Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge mangelnder Sachaufklärung. Sie hätte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nur Beachtung finden können, wenn aus der Beschwerdeschrift hervorginge, was an --aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- Entscheidungserheblichem mit Hilfe welcher im Klageverfahren angebotener oder sich aufdrängender Beweismittel genau noch hätte aufgeklärt werden müssen (zu den Einzelheiten: BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 IV B 155/97, BFH/NV 1999, 632, und vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 39 f., m.w.N.). Auch daran fehlt es hier.

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