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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: X B 31/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht schlüssig dargetan.

a) Wird unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen Nichterhebung von Beweisen gerügt, so ist darzulegen, inwiefern das Urteil --ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, m.w.N.).

Derartige Ausführungen fehlen. Das FG hat die Einholung eines Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, ein im Jahr 2006 (oder wahrscheinlicher in 2007) zu erstellendes, zudem weiteres privatärztliches Gutachten sei aus Rechtsgründen nicht dazu geeignet, maßgebliche und insbesondere zeitnah zu bestimmende Umstände des Jahres 2001 im Sinne der gesetzlichen Vorschrift darzulegen. Damit konnte die unterlassene Einholung des Gutachtens nach der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich sein. Auf die weitere --vom FG verneinte-- Frage, ob der klägerische Beweisantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert war, kommt es nach alledem nicht an.

b) Auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch ungerechtfertigte Ablehnung eines Vertagungsantrags (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 16) wird nicht schlüssig dargelegt.

Die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag ungerechtfertigt abgelehnt, entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn schlüssig dargelegt wird, dass ein erheblicher Grund für die Vertagung bestanden hat. Dazu muss bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter ohne Verschulden an einer sachdienlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gehindert war (BFH-Beschluss vom 13. August 1996 V B 7/96, BFH/NV 1997, 188). Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seinen Vertagungsantrag auch nicht begründet.

Ende der Entscheidung

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