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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: X B 31/08
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1615 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen an nicht verheiratete Lebenspartner als Sonderausgaben abziehbar seien, nicht hinlänglich substantiiert dargelegt.

Hierfür genügt nicht der pauschale Hinweis, die Differenzierung zwischen Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers, die abzugsfähig seien, und den Zahlungen an die unverheiratete Mutter seines Kindes sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nach § 1615 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber seiner Lebensgefährtin zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht verkenne bei seiner Entscheidung, dass in den letzten Jahren familien- und gesellschaftspolitisch erhebliche Entwicklungen vonstatten gegangen seien, viele Ehen geschieden und nachfolgende Beziehungen nicht unbedingt durch Zweitehen "legitimiert" würden. Vielmehr hätte sich der Kläger mit der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883) und der einschlägigen Literatur auseinandersetzen müssen.

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