Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: X B 32/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Soweit der Kläger die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, fehlt es an einer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsmäßigen Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen,
- "ob gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs verstoßen wird, wenn im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ein Gehalt verändert werden muss, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verändern", sowie
- "ob bei überhöhten (Gehalts-)Zahlungen nur der überhöhte Gehaltsteil vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wird",
nicht substantiiert dargelegt.
Hierzu wäre --woran es fehlt-- erforderlich gewesen darzutun, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Rechtsfragen zweifelhaft und streitig seien. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Davon abgesehen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass und warum die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei überhöhten Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmerehegatten nur der eine übliche Bezahlung übersteigende Teil des Gehaltes vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen ist, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sei. Hierfür bestand insbesondere deshalb Anlass, da das Finanzgericht (FG) die betriebliche Veranlassung der Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers nicht deshalb verneint hat, weil die Höhe des Arbeitslohns einem Drittvergleich nicht standgehalten hätte, sondern weil die Arbeitsleistungen der Ehefrau nach Überzeugung des FG überwiegend nicht dem Kläger, sondern dem gemeinsamen Sohn zugute kamen.
2. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes Gericht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verdeutlichen.
Daran fehlt es im Streitfall. Abgesehen davon, dass es der Kläger unterlassen hat, abstrakte und tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herauszuarbeiten, die den vom Kläger zitierten Rechtssätzen aus den von ihm angegebenen Divergenzentscheidungen widersprechen sollen, vermochte er eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch deshalb nicht darzutun, weil das FG lediglich sachverhaltsbezogen die betriebliche Veranlassung der Gehaltszahlungen des Klägers an seine Ehefrau verneint und im Übrigen zustimmend auf Entscheidungen des BFH Bezug genommen hat. Letztlich rügt der Kläger eine seiner Meinung nach unrichtige Anwendung der in den BFH-Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Er lässt dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Seine Einwände gelten in Wahrheit der im Verfahren der Revisionszulassung unbeachtlichen Subsumtion des vom FG ermittelten Sachverhalts unter die prinzipiell nicht mehr klärungsbedürftigen Anforderungen an die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses. Seine Ausführungen entsprechen insoweit denen einer Revisionsbegründung, was indes für eine Beschwerdebegründung nicht ausreicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.