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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: X B 32/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 2.) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 3.) schlüssig dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

a) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er stellt zwar die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob der Erwerb einer Immobilie aus persönlichen Gründen von nahen Verwandten dazu führt, dass diese Immobilie auch zu einem Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze werden kann". Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zur Beachtlichkeit bzw. Unbeachtlichkeit von Motiven und Beweggründen (wie Krankheit, Gefälligkeit, unvorhergesehene Notlagen, vgl. z.B. Urteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545) fehlt jedoch. Obwohl die Urteile die Unbeachtlichkeit der Motivlage im Veräußerungszeitpunkt zum Inhalt hatten, hätte es nahe gelegen, sich auch für den Erwerbszeitpunkt mit der klaren Position des BFH zu befassen. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel bei Grundstücksgeschäften zwischen nahen Verwandten (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394; vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811).

b) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine unzulässige Rückwirkung, die der Kläger aus der von ihm zitierten Entscheidung des BFH vom 20. April 2006 III R 1/05 (BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375) ableitet, können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da sie nicht entscheidungserheblich sind.

Aufgrund der seiner Meinung nach gebotenen verfassungskonformen Auslegung der BFH-Entscheidung fordert der Kläger als Voraussetzung für die Einbeziehung des Erstobjektes in den gewerblichen Grundstückshandel, dass sich "der gewerbliche Betätigungswille (mindestens der Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht) schon beim Erstobjekt zweifelsfrei feststellen" lassen müsse. Bereits aus dem Klägervorbringen selbst ergibt sich aber zweifelsfrei zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks X-Straße von seinem Bruder.

Der Kläger hat nach seinem Vorbringen zwar das Grundstück erworben, um seinen kranken Bruder zu entlasten. Er hat aber nie vorgetragen, die Immobilie selbst längerfristig nutzen zu wollen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben das Grundstück nur aus persönlicher Verbundenheit zu seinem Bruder zu dessen Lebzeiten behalten und dementsprechend auch zeitnah nach dessen Tod verkauft. Er war damit weniger an einer Fruchtziehung durch Vermietung, sondern zumindest gleichrangig an der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung d.h. durch den Verkauf interessiert. Dass er neben dieser bedingten Veräußerungsabsicht noch andere --für ihn subjektiv schwerwiegendere-- Motive bei dem Erwerb hatte, lässt die bedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen.

Auch sein Vorbringen, dass er das Grundstück bereits vorher zusammen mit seinem Bruder besessen und es sich daher um eine Immobilie im Familienbesitz gehandelt habe, kann die bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen. Eine besondere Bindung an das Grundstück ist nicht ersichtlich. Das Grundstück wurde erst 1988 von den Brüdern gekauft und mit einer Gewerbehalle bebaut, die im Zeitpunkt des Rückkaufs des Klägers leer stand. Das Grundstück wurde zunächst von ihm vermietet und dann Anfang 1997 verkauft. In dieser nur knapp zehn Jahre dauernden Historie des Grundstücks im Eigentum des Klägers und seines Bruders ist kein Anzeichen dafür zu erkennen, dass das Grundstück im Familienbesitz bleiben sollte.

c) Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht ausreichend mit dem Verweis auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung des BFH vom 28. September 2005 X S 19/05 (BFH/NV 2005, 2250) dargelegt worden. Der Hinweis, beim BFH seien in ähnlich gelagerten Fällen bereits Verfahren anhängig, reicht nicht aus (vgl. z.B. Beschlüsse vom 18. März 2005 IX B 193/04, BFH/NV 2005, 1342; vom 16. Mai 2002 IX B 1/02, BFH/NV 2002, 1322, m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es an der näheren Darlegung, dass der Sachverhalt in dem genannten Verfahren mit dem Streitfall vergleichbar ist. Im Übrigen ist zwischenzeitlich in dem genannten Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80). Die Rechtsprechung des BFH zu den Grundstücksgeschäften zwischen Verwandten wurde in dem Beschluss ohne weitere Begründung bestätigt.

2. Der Kläger hat aus diesen Erwägungen auch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht hinreichend dargelegt. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 12/03, BFH/NV 2003, 1575). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen in gleicher Weise (Beschlüsse vom 22. April 2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Der Kläger hat das Allgemeininteresse an einer Rechtsfortbildung, das über den konkreten Einzelfall hinausgeht, vor dem Hintergrund nicht schlüssig dargelegt, dass sein eigenes Vorbringen lediglich aufzeigt, in welchem Maße die tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalles für die finanzgerichtliche Entscheidung ausschlaggebend waren (vgl. auch Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).

3. Schließlich hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderlich ist. Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist insbesondere dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Daran fehlt es im Streitfall, da der Kläger weder einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angegriffenen FG-Urteil herausgearbeitet noch eine mutmaßliche Divergenzentscheidung des BFH aufgezeigt hat.

4. Die weiteren Erörterungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung unter III. richten sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen FG-Entscheidung, insbesondere dagegen, dass das FG die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht richtig gewürdigt habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indessen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und 45 sowie § 116 Rz 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

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