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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: X B 33/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2 | |
AO § 173 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geforderten Weise begründet wurde. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt, d.h. nicht substantiiert und in sich schlüssig eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über ihr eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende Bedeutung formuliert (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210 und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213). Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils genügen diesen Anforderungen nicht (BFH-Beschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331 sowie in BFH/NV 1999, 210 und 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f. - jew. m.w.N.). Dasselbe gilt für die allgemein gehaltenen Behauptungen, den Fragen, ob hier § 10 e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes eingreife, bzw. ob eine Änderung gemäß § 173 der Abgabenordnung "aufgrund von Vertrauensgesichtspunkten zu versagen ist", komme grundsätzliche Bedeutung zu. Erforderlich gewesen wäre das konkrete Bezeichnen eines entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsproblems und hierbei vor allem auch eine Auseinandersetzung mit den hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1998 II B 18/98, BFH/NV 1999, 201; vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204 sowie in BFH/NV 1999, 210; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61 f. - jew. m.w.N.). An alledem fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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