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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: X B 33/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 | |
FGO § 114 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat das Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie der Entscheidungen über Zinsen zur Einkommensteuer 1993 bis 1995 und über den Solidaritätszuschlag für 1995 durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß (zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet) abgelehnt und die Beschwerde hiergegen ausdrücklich nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß zuzulassen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat hiervon Kenntnis erhalten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Zulassung der Beschwerde gegen FG-Beschlüsse über vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO bzw. nach § 114 FGO nur durch das FG ausgesprochen werden; das wird auch durch die begrenzte Verweisung auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO bestätigt. Das unmißverständlich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Beschluß gerichtete Rechtsmittel ist daher unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212, und vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 173 und § 128 Rz. 8, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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