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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: X B 34/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1981 als Unternehmensberater in Deutschland für japanische Unternehmen tätig, seit 1985 u.a. für die X-Corporation/ Japan (X), für die er das Verkaufsnetz in Europa betreuen, ein Direktverkaufsnetz in Deutschland aufbauen und Werbemaßnahmen in Europa durchführen sollte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Mai 1986 gründeten der Kläger und die X die XX-GmbH mit einem Stammkapital vom 600 000 DM; davon übernahmen die X 480 000 DM und der Kläger 120 000 DM. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde der Kläger. Nach Kündigung seines Anstellungsvertrages und Einziehung seines Geschäftsanteils durch die XX-GmbH im Jahre 1987 erhielt der Kläger nach gerichtlicher Auseinandersetzung im Jahre 1994 eine Abfindung von ... DM. Die für den Rechtsstreit angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ... DM setzte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Einzelunternehmens als Betriebsausgaben an.

Aufgrund einer Außenprüfung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Beteiligung des Klägers an der XX-GmbH mit Einkommensteueränderungsbescheid für 1987 als notwendiges Betriebsvermögen dessen Einzelunternehmens. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

Die Kläger beantragen, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen.

1. Die Kläger halten im Streitfall für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, "ob für die rechtliche Qualifizierung des Wirtschaftsguts 'Beteiligung' als notwendiges Betriebsvermögen ein unmittelbarer Förderungszusammenhang bestehen muss oder ob eine geringere Intensität des Zusammenhangs --ein sachlicher Zusammenhang, wie ihn im Streitfall das Finanzgericht (FG) genügen lässt-- ausreichend ist".

Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil sie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt hat. Dies ist insbesondere dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97 (BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, m.w.N.) zu entnehmen. Danach gehören Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361). Auch eine Beteiligung kann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung z.B. dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 361, 362). An der somit erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (Senatsentscheidungen vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 2. b; vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30, 33).

Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Problem betreffen im Wesentlichen Tatfragen (BFH in BFH/NV 2000, 30, 33). Der Vortrag der Kläger lässt im Übrigen keine --entscheidungserheblichen-- Gesichtspunkte erkennen, die in der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Begriff des notwendigen Betriebsvermögens nicht berücksichtigt worden wären. Ob für die Zugehörigkeit einer Kapitalbeteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen lediglich ein "sachlicher Zusammenhang" zum Betrieb des Klägers ausreichend ist, ist im Streitfall schon deshalb nicht klärungsfähig, weil die FG-Entscheidung auf einer solchen Rechtsauffassung nicht beruht, sondern ausdrücklich die streitige Kapitalbeteiligung des Klägers an der XX-GmbH --unter Bezugnahme auf die dargestellte BFH-Rechtsprechung-- wegen ihrer konkreten betrieblichen Funktion für das Einzelunternehmen (Seite 13 f. des FG-Urteils) und des hieraus folgenden konkreten Förderungszusammenhangs dem notwendigen Betriebsvermögen zurechnet.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. begehren, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

a) Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. für die Zulässigkeit (Statthaftigkeit) einer Revision im Streitfall fort. Denn danach bestimmt sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das FG-Urteil nicht von der BFH-Entscheidung in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301 ab.

Die Kläger sehen eine Abweichung insoweit, als das FG die Rechtsauffassung vertrete, für die Einstufung einer Kapitalbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen reiche ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unternehmen und dem Erwerb der Beteiligung aus, um die Betriebsvermögenszugehörigkeit der Beteiligung zu begründen; dagegen sei ein Wirtschaftsgut nach der BFH-Entscheidung nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn ihm eine betriebliche Funktion zukomme und die Beteiligung dem unmittelbaren Einsatz im Betrieb diene.

Eine solche Abweichung besteht ausweislich der Begründung des angefochtenen FG-Urteils nicht. Das FG rechnet ebenfalls nur solche Wirtschaftsgüter dem notwendigen Betriebsvermögen zu, denen eine konkrete betriebliche Funktion für den jeweiligen Betrieb zukommt (Seite 11 des FG-Urteils). Es hat im Einzelnen begründet, dass und inwiefern die Beteiligung des Klägers an der XX-GmbH eine betriebliche Funktion für das Einzelunternehmen gehabt hat (Seite 13 des FG-Urteils). Danach hat das FG seiner Entscheidung ersichtlich keinen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Begriff des notwendigen Betriebsvermögens zugrunde gelegt, sondern lediglich im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung aus der engen Verzahnung zwischen der Tätigkeit des Klägers für sein Einzelunternehmen einerseits und --als Gesellschafter und Geschäftsführer-- für die XX-GmbH andererseits einen solchen betrieblichen Zusammenhang gefolgert.

Die gegen diese Begründung erhobenen Einwände der Kläger stellen sich mithin in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 1988 V B 75/87, BFH/NV 1989, 372; vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).



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