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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: X B 34/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 10e
EStG § 10i
EStG § 52 Abs. 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

a)

Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Beschluss des angerufenen Senats vom 11. November 2008 X B 86/08, nicht veröffentlicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).

b)

Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

Die Kläger halten die Frage der Abzugsfähigkeit von Vorkosten in zeitlicher Hinsicht im Falle der Errichtung eines Bauvorhabens in Eigenleistung für höchstrichterlich nicht geklärt. Weder das Kriterium der Dauer eines "überschaubaren Zeitraums" noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt diese Zeitspanne zu berechnen sei, seien von der Rechtsprechung des BFH konkret entschieden worden.

c)

Der Zulassung der Revision steht entgegen, dass die zu klärende Frage der Auslegung des § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgelaufenes Recht betrifft und die Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).

Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist bereits im Jahre 1996 durch das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) abgelöst worden. Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist durch einen Fördergrundbetrag ersetzt worden. Der Vorkostenabzug bei einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung wurde in § 10i EStG neu geregelt und kommt nach § 52 Abs. 29 EStG nur noch für solche Objekte in Betracht, bei denen vor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung begonnen wurde bzw. für Objekte, die im Falle der Anschaffung aufgrund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Angesichts dieser Rechtslage und der Besonderheiten des Streitfalles hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb die von den Klägern aufgeworfene Frage sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann.

d)

Durch das Argument der Kläger, die maßgeblichen von ihnen aufgeworfenen klärungsbedürftigen Rechtsfragen hätten ihren Ursprung nicht unmittelbar im Bereich der Förderung des Wohneigentums, sondern seien auch bei der Frage der Abzugsfähigkeit von vorweggenommenen Werbungskosten bei einer beabsichtigten Fremdvermietung zu berücksichtigen, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht eröffnet. Selbst wenn anerkannt würde, dass durch diese Bezugnahme auf bestehende Regelungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die gestellten Rechtsfragen sich auf aktuelles Recht bezögen, reicht das Vorbringen der Kläger nicht aus. Sie hätten dann zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser --aktuellen-- Rechtsfrage darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage der vorweggenommenen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung umstritten ist.

Vor allem wäre dann auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH notwendig gewesen, wonach der zeitliche Zusammenhang zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten sei, dieser jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage beachtet werden müsse, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen bestehe (BFH- Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741) sowie mit der in den Urteilen zum Ausdruck gebrachten Ablehnung des BFH, starre Regeln für die Gewichtung der einzelnen Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung aufzustellen. Dies haben die Kläger versäumt.

2.

Die Kläger rügen auch nicht schlüssig, die Revision sei wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Wird dieser Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht, dann sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts und der (angeblichen) Divergenzentscheidung des anderen Gerichts so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird, die sich auf die Entscheidung bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt bezieht (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 40 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). An einem solchen Vorbringen fehlt es ebenfalls.

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