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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: X B 35/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide für 2000 ff. mit Beschluss vom 13. September 2001 als unzulässig ab und ließ die Beschwerde nicht zu.
Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 beantragt, "die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 18. September 2001 aufzuheben". Das FG wertete das Schreiben als Beschwerde und legte sie nach Nichtabhilfe dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die fehlende Prozessvertretung durch eine postulationsfähige Person und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses sowie auf die Anregung, die Beschwerde zur Vermeidung von Kosten zurückzunehmen, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2002 Folgendes mit:
"Leider unterliegen Sie einem Irrtum, denn die Einkommensteuervorauszahlung für 2000 und 2001 wurde bereits vom Finanzamt abgeändert und auf Null beziffert. Somit liegt von mir hier keine Beschwerde vor und dieses ist auch beim FG bekannt und wurde dort abgeschlossen.
Ich bitte dies zu prüfen und um Nachricht. Hier gibt es kein Verfahren mehr bezugs der Einkommensteuervorauszahlung."
II. Das Schreiben des Antragstellers vom 18. März 2002 ist als Rücknahme der am 1. Oktober 2001 erhobenen Beschwerde gegen den ablehnenden Aussetzungsbeschluss des FG auszulegen, weil er damit hinreichend deutlich gemacht hat, eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr zu begehren.
Aufgrund dieser Erklärung, die der Antragsteller auch ohne Bevollmächtigten i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgeben konnte (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439), ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend). Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht (§ 144 FGO).
Ende der Entscheidung
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