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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: X B 35/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 110 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 114 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Gegen den Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er sein PKH-Begehren mit im wesentlichen gleicher Begründung wie bisher, ergänzt um neue Beweisangebote (gerichtet auf die Vernehmung bisher nicht benannter Zeugen), weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 16. März 1999 Bezug genommen.
Inzwischen, am 28. April 1999, hat das FG ein klageabweisendes Urteil erlassen, ohne die Revision zuzulassen. Diese Entscheidung ist nicht angefochten worden.
Der Kläger hat keine weiteren Erklärungen abgegeben.
Das FA hatte Gelegenheit, sich zu äußern.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg: Soweit sie das Klageverfahren betrifft, ist sie unstatthaft, soweit sie sich etwa nunmehr auf ein künftiges Rechtsmittel beziehen soll, ist sie unbegründet.
1. Ein an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetes PKH-Begehren (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung --ZPO--) ist grundsätzlich nur so lange statthaft, als die Hauptsache an den BFH gelangen kann (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. September 1997 VII B 174/97, BFH/NV 1998, 493, und vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623). Das ist nicht mehr möglich, soweit man die Beschwerde --aus dem zeitlichen Zusammenhang heraus-- auf die Erfolgsaussichten in dem inzwischen rechtskräftig (§ 110 FGO) abgeschlossenen Klageverfahren bezieht.
2. Legt man die Beschwerde aus heutiger Sicht, zugunsten des Klägers (obwohl sich dieser, rechtskundig vertreten, in dieser Hinsicht nicht geäußert hat) dahin aus, daß sie nunmehr dem noch einzulegenden Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (für eine zulassungsfreie Revision ist von vornherein nichts erkennbar) gelten soll, so ist sie unbegründet, weil einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe nicht ersichtlich ist und eine solche Rechtsverfolgung insofern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO bietet (s. dazu näher BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 1981 VII S 8/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677; vom 28. Januar 1999 V S 19/98, BFH/NV 1999, 955; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 11 ff.).
Ende der Entscheidung
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