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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: X B 36/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1 | |
AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Von einer Entscheidung der Revisionsinstanz in dieser Sache ist keine Fortbildung des Rechts zu erwarten.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Davon ist auszugehen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Eine Entscheidung des BFH ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652). Daran fehlt es, wenn die Rechtsfrage eindeutig in einem bestimmten Sinn zu beantworten ist.
Eine Gesetzeslücke liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Veranlassung, Grundsätze zur Auslegung einer Rechtsvorschrift oder eines Tatbestandsmerkmals einer Rechtsvorschrift aufzustellen, kann der konkret zu entscheidende Einzelfall dann geben, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale dieser Norm bestehen. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Antwort auf die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) formulierte Rechtsfrage ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes:
Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde, gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verzinsen. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kommt entsprechend zur Anwendung, wenn nach Anfechtung eines Grundlagenbescheids die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). § 237 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bewirkt, dass auch dann Aussetzungszinsen zu zahlen sind, wenn die Vollziehung eines nicht angefochtenen Folgebescheids im Hinblick auf den Rechtsstreit über den Grundlagenbescheid ausgesetzt wird und der Rechtsbehelfsführer im Verfahren bezüglich des Grundlagenbescheids unterliegt (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 237 Rz. 6). Tatbestandliche Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bei Aussetzung eines Folgebescheids sind demnach
* die Anhängigkeit eines außergerichtlichen bzw. finanzgerichtlichen, auf die Überprüfung eines angefochtenen Grundlagenbescheids gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens,
* die Gewährung der Vollziehungsaussetzung des Folgebescheids und
* die endgültige Erfolglosigkeit des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens.
"Endgültig keinen Erfolg gehabt" i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 hat der Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist; allerdings meint § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 jede Art der Erledigung. Eine Anfechtungsklage ist auch dann erledigt, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4). In diesem Fall ist im Rahmen der Zinsfestsetzung zu prüfen, in welchem Umfang der durch übereinstimmende Erledigung beendete Rechtsstreit tatsächlich ohne Erfolg geblieben ist (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 134/86, BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484). Aussetzungszinsen sind dann nicht zu erheben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt, im Fall des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der Grundlagenbescheid, antragsgemäß geändert wird und sich der Rechtsstreit dadurch endgültig erledigt.
Die vom FA gestellte Frage, ob zur Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen oder die sich letztlich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung maßgeblich ist, lässt sich damit eindeutig bestimmen. Maßgeblich ist allein die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid. Denn nur dieser ist mit der Klage, deren Erfolglosigkeit zu prüfen ist, angefochten. Die Auffassung des FA, dass bei Aussetzung eines Folgebescheids wegen eines Rechtsstreits über den Grundlagenbescheid auf das "steuerliche Endergebnis" abzustellen sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze.
2. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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