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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1998
Aktenzeichen: X B 36/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 364b
FGO § 76 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde, mit welcher der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) und § 76 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung geltend macht, hat keinen Erfolg.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erfordern (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 47/97 (BFHE 185, 21, BStBl II 1998, 269) entschieden, daß das Finanzgericht (FG) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung dahin treffen kann, ob es verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückweist (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 7/97, Der Betrieb 1998, 1315). Hat das FG ermessensgemäß entschieden, daß im Klageverfahren nachgereichte Steuererklärungen zu berücksichtigen seien, hat die Revisionsinstanz dies grundsätzlich als verbindlich hinzunehmen.

Das FG weicht auch nicht von der --nachträglich erlassenen-- BFH-Entscheidung ab, so daß ausnahmsweise die Revision auch ohne Bezeichnung der Divergenzentscheidung zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1988 V B 36/88, BFH/NV 1989, 312, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 69, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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