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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: X B 36/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
AO 1977 § 174 Abs. 4 |
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N).
2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Auslegung des § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Begriffe "bestimmter Sachverhalt" bzw. dessen "irriger Beurteilung" ergäbe selbst dann keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn dem Beschwerdevorbringen darin beizupflichten wäre, daß dem angefochtenen Urteil insoweit eine denkgesetzlich nicht mögliche Schlußfolgerung zu Grunde liege, weil ein solcher Mangel in diesem Verfahren dem materiellen Recht zugeordnet ist (s. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1998 IX B 94/98, BFH/NV 1999, 494, 495, und Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 29, m.w.N.). Auch mit dem --ohnedies zu allgemein gehaltenen-- Einwand, § 96 FGO sei "nicht berücksichtigt" worden, ist den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht genügt (s. dazu näher: BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 100/95, BFH/NV 1997, 590) - zum einen, weil die Anwendung des offensichtlich gemeinten § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nur Verfahrensrecht betrifft, zum anderen, weil sich der behauptete Verfahrensmangel im Zulassungsrecht aus der materiell-rechtlichen Sicht des Finanzgerichts (FG) als ein solcher erweisen muß (BFH in BFH/NV 1997, 590; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24 und § 120 Rz. 39, m.w.N.).
3. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor, auch nicht konkludent. Dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 6. März 1990 VIII R 28/84 (BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558) liegt --allerdings für den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 AO 1977-- dasselbe Verständnis des Begriffes "Sachverhalt" zu Grunde wie dem angefochtenen Urteil für die Auslegung des § 174 Abs. 4 AO 1977 (zur Notwendigkeit, dieses Tatbestandsmerkmal in allen Absätzen des § 174 AO 1977 prinzipiell in gleicher Weise zu definieren: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 174 AO 1977 Rz. 6; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 174 AO 1977, Rz. 14). Was der Kläger als Abweichung angreift, die Notwendigkeit des Bekanntseins des (bestimmten) "Sachverhalts" in § 174 Abs. 1 AO 1977, beruht nicht auf der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals, wird vielmehr vom BFH in BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558, unter 3. b aus der für die Anwendung dieser Korrekturvorschrift (nicht aber im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO 1977) erforderlichen weiteren Voraussetzung hergeleitet, daß der in Frage stehende Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden "berücksichtigt" worden sein muß.
Ende der Entscheidung
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