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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.1999
Aktenzeichen: X B 38/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (ausführlich hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.Nachw.). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muß in sich schlüssig dartun, daß ein Zulassungsgrund gegeben ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Mit der Beschwerde machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, "mit Urteil vom 11. März 1992 habe der X. Senat" einen bestimmten Rechtssatz aufgestellt, von dem das FG abgewichen sei. Bei einer auf Divergenz gestützten Rüge muß jedoch die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es reicht deshalb nicht aus, eine Divergenzentscheidung --wie im Streitfall-- nur mit Datum zu kennzeichnen, denn dadurch läßt sich deren Identität --z.B., wenn wie hier mehrere Entscheidungen desselben Senats am selben Tag ergangen sind-- nicht ohne weiteres feststellen. Die Divergenzentscheidung muß deshalb nach ständiger Rechtsprechung (Nachweise z.B. in Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63) mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle bezeichnet werden.
Im übrigen beschränken sich die Ausführungen auf die Darlegung, weshalb die von der Klägerin bezahlten Aufwendungen aufgrund der --die testamentarische Anordnung übergehenden-- privatschriftlichen Vereinbarung zwischen den Miterben, der Klägerin, ihren Geschwistern und deren ebenfalls testamentarisch als Miterbin eingesetzten Mutter --entgegen der Auffassung des FG-- als "dauernde Last" gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes abziehbar seien. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist jedoch weder die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse dargetan (z.B. BFH-Beschluß vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.Nachw.), noch genügen diese den Darlegungserfordernissen an eine Divergenzrüge, bei der die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden müssen, daß die Abweichung ohne weiteres erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473).
Genügt die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (z.B. Rechtsprechungsnachweise in Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 55, 60). Selbst wenn in der Erwiderung auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) eine Abweichung ordnungsgemäß gerügt worden wäre, könnten deshalb diese Ausführungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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