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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: X B 39/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 126 Abs. 4 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 | |
AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen (zur analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO für die Fälle grundsätzlicher Bedeutung vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906, m.w.N.; für den Fall des Verfahrensmangels vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98).
2. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen ist, weil es entgegen dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eingetretenen Verfahrensruhe über den Einspruch des Klägers hat entscheiden dürfen und ob diese Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist. Denn selbst wenn im Falle der Revisionszulassung die Revision insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde und das FG dann die Einspruchsentscheidung isoliert aufheben müsste, hätte der Kläger bei Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in der Sache keinen Erfolg. Zum einen könnte das FA das Einspruchsverfahren sofort fortsetzen, weil nach der Entscheidung des BVerfG im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 507; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 555; Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1191) der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen ist. Zum anderen hat das BVerfG mit diesem Beschluss entschieden, dass sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes) eine mit dem Begriff "Halbteilungsgrundsatz" umschriebene allgemein verbindliche Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung nicht ableiten lässt. Damit ist die materiell-rechtliche Streitfrage, um deren Klärung es in der Sache geht, vom FG zutreffend entschieden worden. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das FG brächten den Kläger dem von ihm letztlich erstrebten Ziel keinen Schritt näher, mit Hilfe des Halbteilungsgrundsatzes den Gewerbesteuermessbetrag für 1993 zu reduzieren (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647).
Dafür, dass die steuerliche Belastung des Klägers ein Ausmaß erreicht hat, dass der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191), hat der Kläger nichts vorgebracht und ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund die Revision zuzulassen, widerspräche der mit § 126 Abs. 4 FGO verfolgten Prozessökonomie.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein auf die Aufhebung des FG-Urteils gerichtetes Interesse deswegen hätte, weil er nach einer Zurückverweisung der Sache an das FG die Möglichkeit einer kostengünstigeren Beendigung des Verfahrens --insbesondere durch Rücknahme-- nutzen würde. Sein Vorbringen lässt erkennen, dass er in der Sache selbst eine Minderung der Gewerbesteuerbelastung anstrebt. Trotz diesbezüglicher Anfrage durch das Gericht hat er den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, um auf diese Weise eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erwirken.
3. Der Kläger wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 3. August 2005 über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet und mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 12. April 2006 auf den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 und die Möglichkeit der kostenfreien Rücknahme der Beschwerde hingewiesen.
4. Die vom Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2006 als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nach der Höhe des Streitwerts und nach der Kostengrundentscheidung in Verfahren wegen des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigen keine Revisionszulassung. Sie sind lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO erstmals aufgeworfen worden und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sind sämtliche vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten und von seinem Prozessbevollmächtigten betriebenen Verfahren vor dem BVerfG dadurch abgeschlossen worden, dass die gegen die Beschlüsse des BFH gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden.
5. Der Senat sieht entgegen der Auffassung und dem im Schreiben vom 10. Mai 2006 gestellten Antrag des Klägers keinen Anlass, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen. Die vom Kläger weiterhin behauptete Vorgreiflichkeit des durch den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 beendeten Verfahrens 2 BvR 2194/99 für die von ihm gestellten Fragen ist zu verneinen. Das vom Kläger ferner genannte Verfahren vor dem BVerfG (1 BvL 2/04) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat.
6. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das FA den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid im Hinblick auf Verfahren vor dem BVerfG und dem BFH zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 für vorläufig erklärt. Daraufhin hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem FA insoweit die Kosten aufzuerlegen. Für eine Kostenentscheidung abweichend von § 135 Abs. 2 FGO besteht kein Anlass. Die Erledigungserklärung des Klägers besagt lediglich, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer beruft, hat jedoch nicht die Beendigung des Verfahrens bewirkt.
Ende der Entscheidung
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