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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: X B 39/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Angehörige einer der oben genannten Berufe sind. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.
Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. --zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.
Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VIII B 5/00, BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auf § 116 FGO verweist.
Ende der Entscheidung
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