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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: X B 4/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.) noch dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2.).

1.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH --wie im vorliegenden Fall-- bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält. Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht im Mindesten, da er lediglich die Rechtsfrage aufwirft, in welchem Jahr die Korrektivposten, die sich bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergeben, steuerlich anzusetzen sind. Es fehlt die notwendige und naheliegende Auseinandersetzung mit den Argumenten des BFH, insbesondere mit dessen Argumentation in dem Beschluss vom 21. März 2007 XI B 125/06 im Parallelverfahren des Klägers wegen des Gewinnfeststellungsbescheides 1994 (BFH/NV 2007, 1333).

2.

Der Kläger hat ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich ist. Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG im Einzelfall auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68). Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Meinung das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 45, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Daran fehlt es im Streitfall, da der Kläger lediglich ohne weitere Begründung die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und des § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zitiert.

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