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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.1998
Aktenzeichen: X B 4/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980, wegen Einkommensteuer 1981 und wegen Einkommensteuer 1982 erhoben, die das FG nach mündlicher Verhandlung mit Urteilen vom 20. Oktober 1997 abgewiesen hat. Hiergegen richten sich die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionen, über die noch nicht entschieden ist. Ferner erhob der Kläger Beschwerden gegen die FG-Beschlüsse vom 20. Oktober 1997, mit denen dessen Befangenheitsgesuche abgelehnt worden sind.
Am 28. November 1997 wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die genannten Urteile und Beschlüsse des FG vom 20. Oktober 1997 zugestellt. Am 9. Dezember 1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beim Finanzamt.
Der zuständige Senatsvorsitzende des FG M teilte dem Kläger am 10. Dezember 1997 unter Hinweis auf eine entsprechende fernmündliche Zusage vom selben Tag mit, die Akten könnten innerhalb von zwei Wochen --nach Terminabsprache-- bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Am 11. Dezember 1997 erbat der Kläger eine FG-Senatsentscheidung über sein Akteneinsichtsbegehren vom 9. Dezember 1997.
Mit Beschluß vom 12. Dezember 1997 verwarf das FG die Anträge auf Akteneinsicht beim Finanzamt als unzulässig.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In der Beschwerdeschrift sowie im Revisionsverfahren und im Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung der Befangenheitsgesuche beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht beim Finanzamt. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben von der ihnen vom Vorsitzenden des erkennenden Senats antragsgemäß eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht am 8. Juni 1998 Gebrauch gemacht.
II. Die Beschwerde wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist jedoch unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG kann nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG kann deshalb nur sein, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung wird jedoch sinnlos, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem Bundesfinanzhof (BFH) vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229).
Im übrigen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschwerde, wenn dem Kläger auf entsprechenden Antrag beim BFH die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt worden ist und er die Akten eingesehen hat (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 411, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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