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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: X B 41/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führte und führt eine Vielzahl von Verfahren (über 50) vor dem 2. Senat des Finanzgerichts (FG). In dem mit Urteil vom ... entschiedenen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1995 lehnte der Kläger den dem 2. Senat angehörenden Richter S wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf die negativen Erfahrungen, die er mit dem Richter S in vorangegangenen Verfahren gemacht habe. Die Entscheidungen, an denen der Richter S mitgewirkt habe, enthielten, so trug er vor, schwerwiegende materielle Rechts- sowie grobe Verfahrensfehler. Er sei deswegen durch ungerechtfertigte Steuerfestsetzungen in Höhe von rund 290 000 DM geschädigt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen beruhe auf der unsachlichen Einstellung des Richters S gegenüber seiner Person sowie auf Willkür.
In seiner dienstlichen Stellungnahme führte Richter S aus, dass er sich nicht für befangen halte.
Das FG lehnte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 ab. Der Kläger habe Befangenheitsgründe geltend gemacht, die bereits Gegenstand eines früheren (Ablehnungs-)Verfahrens gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde sei vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98 (BFH/NV 1999, 480) als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger vor: Die Behauptung, er mache dieselben Befangenheitsgründe wie in dem Verfahren in BFH/NV 1999, 480 geltend, sei falsch. Richter S habe sich nämlich in zwei späteren Verfahren erneut offensichtliche Willkür zu Schulden kommen lassen. Zusammen mit den vorhergehenden Willkürakten sei nunmehr das Maß der Zulässigkeit von Rechtsfehlern überschritten. Es lägen daher genügend objektive Gründe vor, die einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, von der Befangenheit des Richters S überzeugt zu sein. Das FG könne sich auch nicht auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 480 berufen, da dieser einen eklatanten Tatsachen- und Rechtsfehler enthalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Richter S wegen Besorgnis der Befangenheit von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine --wie hier-- vor dem 1. Januar 2001 verkündete oder stattdessen zugestellte Entscheidung richtet sich gemäß Art. 4 2.FGOÄndG aber noch nach den bis Ende 2000 geltenden Vorschriften, wonach die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Richters statthaft war.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 1996 X B 50, 52/96, BFH/NV 1997, 42; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 51 Anm. 37, m.w.N.). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie objektiv vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 27. Juni 1996 X B 84/96, BFH/NV 1997, 122; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 40, m.w.N.). Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegenüber materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe --auch zur Überprüfung von Verfahrensfehlern-- zur Verfügung. Das Institut der Richterablehnung dient ausschließlich dem Zweck, eine unparteiische Rechtspflege zu sichern. Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit daher --ausnahmsweise-- nur rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies setzt ohne weiteres erkennbare und gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von Rechtsverstößen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472, m.w.N.).
Dergleichen kann den Darlegungen des Klägers nicht entnommen werden. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, überwiegend auf Befangenheitsgründe, die bereits Gegenstand der Entscheidung des VII. Senats in BFH/NV 1999, 480 waren. In dieser Entscheidung wurde das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zutreffend verneint. Das erneute Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger daneben sein Ablehnungsgesuch auf weitere angebliche Verfahrens- und Rechtsfehler des Richters S in zwei späteren Verfahren stützt, ist dieses Vorbringen ebenso wenig geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters S zu rechtfertigen, wie seine Argumentation in früheren Verfahren. Denn Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung des Richters S oder Willkür in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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