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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: X B 41/01
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 2 |
Gründe:
Der Antrag ist aus zwei Gründen unzulässig.
Der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Zwang, sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO vertreten zu lassen, gilt auch für das Verfahren der Tatbestandsberichtigung (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 15; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 62a Rz. 14). Diesen Vertretungszwang hat der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) trotz Kenntnis nicht beachtet, ohne dass die von ihm in Anspruch genommene Ausnahme vorliegt.
Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil gegen den Beschluss, dessen Berichtigung der Antragsteller begehrt, kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Tz. 1, 5).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Antragsteller verkennt, dass die Anzahl seiner Verfahren vor dem 2. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht nur durch die Streitigkeiten wegen Einkommensteuer entstanden ist, sondern dass er eine Vielzahl anderer Verfahren betrieben hat, z.B. in Sachen Abrechnungsbescheid, Erlass von Steuern, Richterablehnung und Streitwertfestsetzung.
2. Wie sich aus der Urschrift des Beschlusses ergibt, handelt es sich bei der Angabe der falschen Jahreszahl im Beschluss vom 10. Dezember 2001 um eine auf einem Kanzleiversehen beruhende offenbare Unrichtigkeit, die keine Nichtigkeit des Beschlusses begründet und ohne weiteres durch diese Mitteilung berichtigt ist.
3. Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens ergeht regelmäßig mit der Entscheidung in der Sache.
4. Gegen einen Beschluss des BFH ist kein Rechtsbehelf gegeben und für die in Ausnahmefällen teilweise bejahte Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde gilt ebenfalls der Vertretungszwang nach § 62a FGO (vgl. Spindler, a.a.O., § 62a FGO Rz. 14 und 15; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 115 Rz. 29).
Ende der Entscheidung
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