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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: X B 41/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet hat.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch eine der in § 62a Abs. 1 und 2 FGO genannten Personen oder Gesellschaften vertreten lassen. Das gilt --wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausgeführt ist-- auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Kläger hat jedoch die Beschwerde selbst begründet und sich dabei nicht gemäß § 62a FGO vertreten lassen. Eine von einer der in § 62a Abs. 1 und 2 FGO genannten Personen oder Gesellschaften abgefasste Beschwerdebegründung ist ebenso wenig fristgerecht eingegangen wie ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO. Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Anm. 23 und Gräber/Ruban,.a.a.O., vor § 115 Anm. 22). Es muss daher nicht geklärt werden, ob schon die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt worden ist, worauf seine die Beschwerdebegründung einleitende Bemerkung hindeutet, von ihm sei Beschwerde per Fax eingelegt worden.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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