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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: X B 41/99
Rechtsgebiete: ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 2 Nr. 1 |
Gründe
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1998 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, die das Finanzgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die persönlich eingelegte Beschwerde, die der Kläger nicht begründet hat.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Person erhoben worden ist. Das diesbezügliche Vertretungserfordernis nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gilt auch --worauf der Kläger im übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist-- für die Einlegung einer PKH-Beschwerde. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG sei nicht anwendbar, weil nach Art. 2 Nr. 3 BFHEntlG sich "die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte bis zum 31. Dezember 1999 nur nach Art. 1 Nr. 3-5 BFHEntlG" richte. Möglicherweise hat der Kläger übersehen, daß Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG den Anwendungsbereich der Regelung über den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG regelt.
Selbst wenn man annähme, daß der Kläger auch für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren PKH habe beantragen wollen --wofür allerdings keine hinlänglichen Anhaltspunkte sprechen-- wäre die Beschwerde zu verwerfen, da insofern Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch eine postulationsfähige Person nicht gewährt werden könnte. Denn der Prozeßbeteiligte muß alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 26. August 1994 X S 6/94, BFH/NV 1995, 540). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muß u.a. verlangt werden, daß er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1995, 540). Das Gericht muß aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 14). Hierfür muß der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise den Sachverhalt darlegen, aus dem er die seinen Antrag stützenden rechtlichen Schlußfolgerungen zieht. Dies ist hier nicht geschehen.
Denn der Kläger hat dem Mindestmaß an Mitwirkung nicht entsprochen, das im Verfahren der PKH auch einem Laien abverlangt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 540; vom 24. Juni 1997 X S 17/96, BFH/NV 1997, 897; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 14 ff., m.w.N.). Er hat nämlich auch nicht ansatzweise erläutert, inwiefern seiner Auffassung nach die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei.
Ende der Entscheidung
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