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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: X B 41/99
(1)
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht (FG) in dem bei ihm zwischen den Beteiligten wegen der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung anhängigen Rechtsstreit den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (im Folgenden: Antragsteller) abgelehnt hatte, hat dieser --trotz zutreffender und vollständiger Rechtsmittelbelehrung-- persönlich Beschwerde eingelegt, die der Senat am ... mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter Berufung auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen hat.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller selbst mit seiner (bislang unbegründet gebliebenen) Gegenvorstellung vom 24. Februar 2000 (Eingang hier: 3. März 2000).
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Sie leidet an demselben Mangel wie die Beschwerde, die Gegenstand des vorgenannten Beschlusses war. Der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG generell für alle Verfahren vor dem BFH angeordnete Vertretungszwang gilt auch für den außerordentlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (ständige BFH-Rechtsprechung; s. z.B. Beschlüsse vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210, und vom 29. Juni 1999 IX S 9/99, BFH/NV 1999, 1618). Die Rechtslage ist dem Antragsteller inzwischen auch durch den in der Hauptsache ... ergangenen Senatsbeschluss vom ... diesen Jahres bekannt. Unter diesen Umständen und, weil der Mangel unheilbar ist, kommt es weder auf eine Begründung der Gegenvorstellung noch auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtslage an.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (BFH in BFH/NV 1999, 210).
Ende der Entscheidung
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