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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: X B 42/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5
EStG § 6b
AO § 174 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) haben die Kläger schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil von dem behaupteten Divergenzurteil des BFH vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85 (BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426) nicht abgewichen ist. Das FG hat im Gegenteil in Übereinstimmung mit dieser BFH-Entscheidung ausdrücklich bejaht, dass die Gewährung der Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraussetzt und unterbleiben muss, wenn der Steuerpflichtige keinen Gewinn ermittelt hat und er deshalb im Schätzungswege veranlagt wurde.

Die Kläger haben zudem verkannt, dass diese Frage für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich war. Das FG hat --wiederum in Übereinstimmung mit dem BFH (Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76)-- die Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Änderung nach § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung unabhängig davon bejaht, ob das FA die Rücklage nach § 6b EStG in dem Schätzungsbescheid zu Recht oder zu Unrecht berücksichtigt hat. Infolgedessen fehlt es an der Schlüssigkeit der Divergenzrüge auch deshalb, weil die angeblich abweichend entschiedene Rechtsfrage für das angefochtene Urteil nicht tragend war (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 59).

2. Weil die behauptete Abweichung zu verneinen ist und die Kläger im Übrigen nichts vorbringen, woraus abgeleitet werden könnte, weshalb in der zu entscheidenden Rechtssache die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann, von rechtssystematischer Bedeutung sein könnte, haben sie auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23).

3. Mit der Behauptung der Kläger, das FG sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass das Grundstück nur zu 50 % im Eigentum der Klägerin gestanden habe, machen sie entgegen ihrer Ansicht keinen Verfahrensfehler geltend. Wenn überhaupt liegt darin allenfalls ein dem materiellen Recht zuzuordnender Fehler, auf den die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).

Ende der Entscheidung

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