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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: X B 42/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO 1977 § 393 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gerich- tet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem für das, im übrigen (wie schon der Wortlaut des § 158 der Abgabenordnung --AO 1977-- zeigt) unzutreffende Argument (s. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; unter 5 b, ee), das Finanzgericht (FG) habe nicht berücksichtigt, daß bei formell ordnungsgemäßer Buchführung deren Ergebnis nicht verworfen werden dürfe.
2. Zu allgemein gehalten und unsubstantiiert ist der Vorwurf, der Betriebsprüfer habe "verdeckt ermittelt, obwohl er das Strafverfahren eingeleitet" habe. Eine konkrete, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 V B 106/98, BFH/NV 1999, 801, und vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 f., m.w.N.) ist damit nicht dargetan, zumal sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergibt, daß das Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren und getrennt von diesem betrieben wird (s. auch Wannemacher/Seipl in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 393 AO 1977, Rz. 2).
3. Nicht hinreichend konkretisiert und in sich nicht schlüssig ist auch der Einwand, es sei nicht "uneingeschränkt Akteneinsicht" gewährt worden. Zum einen ergibt sich aus den FG-Akten, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger tatsächlich zweimal von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, und daß er sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, Sachanträge zu stellen. Zum andern lassen die Kläger zur Beschwerdebegründung vortragen, die Buchungsunterlagen seien "durch eine Verkettung unglücklicher Umstände von der Müllabfuhr mitgenommen worden und nicht mehr vorhanden". Unklar bleibt außerdem, inwiefern die den Klägern bei der Akteneinsicht angeblich vorenthaltenen Datev-Unterlagen das Schätzungsergebnis hätten beeinflussen können.
4. In der unterlassenen Beiziehung der Steuerakten der verstorbenen Mutter des Klägers kann schon deshalb kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gesehen werden, weil offen ist, inwiefern hieraus, aus der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34 und § 120 Rz. 39), nach Urteilsbegründung und Akteninhalt, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sein sollten, nachdem die Einkünfte der Mutter aus dem ...handel erst nachträglich für zehn Jahre rückwirkend erklärt worden sind, Unterlagen hierüber nicht vorgelegt werden konnten und es angesichts der Lebensverhältnisse des Klägers vom FG als "zumindest ungewöhnlich" gewertet wurde, daß es zu den behaupteten Geldgeschenken gekommen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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