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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: X B 43/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 S. 2 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zuzulassen. Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden einstweilig einzustellen.
II.
1.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde sieht in einem solchen Fall das Gesetz nicht vor. Gegenteiliges ist § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
2.
Für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht der BFH, sondern das FG zuständig (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies hat die Geschäftsstelle des Senats dem FG mitgeteilt.
Ende der Entscheidung
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