Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: X B 44/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die im Streitfall ergangene und angefochtene Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist; eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ohne Rücksicht auf die im Einzelfall erhobenen Einwände gegen die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil § 128 Abs. 3 FGO anders als § 116 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Nichtzulassung der Revision gegen finanzgerichtliche Urteile eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686, m.w.N.). Dies gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass gegen die angefochtene Aussetzungsentscheidung wie hier vorgetragen wird, sie beruhe als Überraschungsentscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs und verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Denn selbst Rügen dieser Art eröffnen keinen außerordentlichen Beschwerdeweg (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

2. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässige Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss (insbesondere im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin eine Überprüfung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch den BFH begehrt. Denn die Gegenvorstellung kann lediglich mit dem Ziel einer Überprüfung der Entscheidung durch das FG erhoben werden, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 6. November 1995 III B 135/95, BFH/NV 1996, 414; vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131; vom 6. Juli 2000 II B 47/00, nicht veröffentlicht).

3. Soweit die Antragstellerin "hilfsweise beantragt hat, dem FG aufzugeben, ihr auf der Geschäftstelle des Gerichts in die dort vorliegenden kompletten Akten einschließlich der Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwalt Akteneinsicht zu gewähren", ist der Antrag unzulässig, weil eine beschwerdefähige ablehnende Entscheidung des FG über ein Einsichtsgesuch im Streitfall nicht vorliegt (vgl. Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 FGO Rz. 64).

Ende der Entscheidung

Zurück