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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: X B 44/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war als unzulässig zu verwerfen, weil sie von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Dessen Prozesshandlungen sind infolgedessen unwirksam.
1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften vertreten worden ist.
a) Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
b) Zwar sind auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) solche i.S. des § 62a Abs. 2 FGO (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62a Rz. 10; Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62a Rz. 18; zur Zulassung auch in der Rechtsform der AG siehe Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. März 2000 3 ZBR 331/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1647; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Gesellschaft nach deutschem Recht zur Prozessvertretung zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Prozesshandlung gegeben ist (vgl. Dumke in Schwarz, a.a.O., § 62a Rz. 15, 16). Davon geht auch der BFH in seinem Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03 (BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566) aus. Diese Zulassung liegt jedoch nicht vor. Zur näheren Begründung verweist der beschließende Senat auf die zutreffenden Gründe des BFH-Beschlusses vom 3. Juni 2004 IX B 71/04 (BFH/NV 2004, 1290), dem der nämliche Sachverhalt zugrunde liegt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14. August 2004 1 BvR 1776/04).
2. Die Mitteilung der bisher als Vorstand der Prozessbevollmächtigten fungierenden Rechtsanwältin R, sie habe sämtliche Mandate, die sie im Rahmen der X-AG ausgeübt habe, insgesamt und umfassend niedergelegt und übe in dieser Gesellschaft kein Amt und keine Funktion mehr aus, ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf dem Briefbogen der X-AG eingelegt und begründet und von deren damaligen im Briefbogen ausgewiesenen Vorstand für diese Gesellschaft unterschrieben, ohne dass für die Rechtsanwältin R eine Vollmacht vorgelegt worden ist. Daher berührt deren Mitteilung der Mandatsniederlegung die Vertretung des Klägers ebenso wenig wie ihr Ausscheiden aus dem Amt des Vorstands der X-AG deren fehlende Postulationsfähigkeit. Bei diesem Vorgang handelt es sich allein um ein die Interna der Gesellschaft berührendes Geschehen.
Ende der Entscheidung
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