Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: X B 44/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 S. 2 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 zuzulassen. In dem Schriftsatz führte der Antragsteller u.a. aus, die Beschlüsse des FG 5 V 986/08 und 5 V 1251/08 beträfen jeweils AdV-Anträge, die sich auf die gleichen Kalenderjahre und die gleichen Steuerbescheide bezogen hätten. Der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss des FG sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung. Das FG hätte stattdessen darauf hinweisen müssen, dass zwei unabhängige Anträge über den gleichen Sachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Aktenzeichen vorlägen. Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden einstweilig einzustellen.
Das FG forderte den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf, klarzustellen, ob sein Vorbringen zum Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 als eigenständiges Rechtsmittel zu verstehen sei. Hierauf reagierte dieser nicht.
II.
1.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des FG vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
a)
#Der angerufene Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers, der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung, in dem Sinne, dass er auch die Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in diesem Beschluss begehrt. Denn er macht sinngemäß geltend, dieser Beschluss beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die ihm von der Geschäftsstelle des angerufenen Senats erteilte Eingangsbestätigung nicht reagiert hat. In dieser war ihm mitgeteilt worden, seine gegen den Beschluss des FG vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 gerichtete Beschwerde liege dem BFH vor. Sofern das Begehren des Antragstellers nicht darauf gerichtet gewesen wäre, (auch) diesen Beschluss anzufechten, hätte es daher nahegelegen, dies der Geschäftstelle des angerufenen Senats mitzuteilen.
b)
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde sieht in einem solchen Fall das Gesetz nicht vor. Gegenteiliges ist § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
2.
Für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht der BFH, sondern das FG zuständig (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies hat die Geschäftsstelle des Senats dem FG mitgeteilt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.