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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: X B 44/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte nach erfolglosem Einspruch Prozeßkostenhilfe (PKH) für den als "Entwurf" beigefügten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von die Jahre 1991 bis 1994 betreffenden Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden.

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1998 zum Verfahren ... hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide PKH zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat die Antragstellerin nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 hat die Antragstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten das PKH-Verfahren für den beabsichtigten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt und erläutert, eine Rücknahme komme nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt der Antragstellung ihr PKH hätte bewilligt werden müssen; erst durch den Abschluß des Hauptsacheverfahrens sei der Antrag unbegründet geworden.

Das FG hat, da eine Kostenentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache im --kostenfreien-- PKH-Verfahren vor dem FG nicht ergehen könne und die Antragstellerin eine Rücknahme des Antrages ausdrücklich ausgeschlossen hat, über den PKH-Antrag entschieden und ihn als unbegründet abgewiesen. Es führt aus, in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das vorliegende PKH-Gesuch habe das Begehren der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Aussetzung der Vollziehung sei nur möglich, solange über die Hauptsache noch nicht entschieden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil insoweit das Hauptsacheverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Antragstellerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nicht stets der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgebend; hätte das FG zeitnah entschieden, hätte der Antragstellerin PKH gewährt werden müssen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 12 i.V.m. Vor § 115 Rz. 21, m.w.N., § 142 Rz. 28, m.w.N.). Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf PKH ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig, wenn das FG bereits rechtskräftig über die Hauptsache entschieden hat (z.B. BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1996 XI B 139, 140/96, BFH/NV 1997, 259, 260, m.w.N.) oder wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen in der Hauptsache nicht zum BFH kommen kann, z.B. weil der Antragsteller seine Klage oder seinen Antrag zurückgenommen hat (z.B. BFH-Beschluß vom 15. April 1985 VIII B 6/81, BFH/NV 1986, 355) oder nach Erledigung der Hauptsache (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 41/98, BFH/NV 1999, 962; vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, m.w.N.). Hat --wie im Streitfall-- das FG rechtskräftig den Antrag auf PKH für die beabsichtigte Klage abgelehnt und kann deshalb die Hauptsache nicht mehr zum BFH kommen, besteht für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH für ein beabsichtigtes Aussetzungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis.

Ende der Entscheidung

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