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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 46/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) sowie der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO). Zur Begründung trägt er vor, das Finanzgericht (FG) habe seine klageabweisende Entscheidung u.a. auf die vom Betriebsprüfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vorgenommene Nachkalkulation gestützt. Die Nachkalkulation habe er --der Kläger-- nicht für zulässig und entscheidungserheblich gehalten und sei deshalb nicht näher darauf eingegangen. Er habe im Schriftsatz vom 4. Mai 2001 ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, sofern das Gericht die Ergebnisse der Nachkalkulation des Prüfers für entscheidungsrelevant halten sollte. Einen solchen Hinweis habe das FG aber nicht gegeben, obwohl es sein Urteil auf diese Kalkulation gestützt habe.

Hätte er (Kläger) einen solchen richterlichen Hinweis erhalten, so hätte er "noch umfassender zu dem Ergebnis der Nachkalkulation Stellung nehmen ..." und "auf die Unsicherheiten der von dem Betriebsprüfer zugrunde gelegten Bewertungskriterien eingehen können" sowie "sein Klagevorbringen nicht allein auf die fehlende Befugnis des Beklagten, eine Kalkulation durchzuführen, abgestellt. Vielmehr hätte er die Ergebnisse der Nachkalkulation an sich in Frage stellen ... und somit ein für ihn günstiges Urteil erreichen können".

2. Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen einer schlüssigen Gehörsrüge und einer schlüssigen Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht.

a) Bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs --wie im vorliegenden Streitfall-- nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen des FG, so muss der Beschwerdeführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Schlüssigkeit einer solchen Verfahrensrüge im Einzelnen substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrages --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 119 Rz. 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 71, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Erfordernissen werden die oben zitierten pauschalen Äußerungen des Klägers nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gegen die von ihm angegriffene Nachkalkulation des Betriebsprüfers bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Vielzahl von Einwendungen erhoben hat, mit denen sich das FG in der angefochtenen Vorentscheidung auseinander gesetzt und die es allesamt als nicht überzeugend verworfen hat.

3. Von einer (geschlossenen) Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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