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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: X B 47/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 85 | |
2.FGOÄndG Art. 4 | |
2.FGOÄndG Art. 6 |
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu: Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, S. 61 ff.), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr Zulassungsbegehren auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. stützt, also Verfahrensmängel geltend macht, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, kommen nur prozessrechtliche Verstöße in Betracht, die aus der materiell-rechtlichen Sicht des Finanzgerichts (FG) einen anderen Verfahrensausgang zumindest als möglich erscheinen lassen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, 876; vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476, 1477; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, 1356; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39 f.).
a) Diese Voraussetzungen erfüllt die trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung erst in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung nicht, die "Einspruchsentscheidungen ... betr. ESt 1998 bis 1999 und Umsatzsteuer 1990 - 1994" (gemeint ist offensichtlich --wie die Verweisung auf S. 8 der Urteilsbegründung ergibt-- nur "Einkommensteuer 1992 bis 1994", zumal nur insoweit ein Prozessurteil ergangen ist) seien nicht, wie vom FG "angenommen", am 21. Juli, sondern erst am 22. Juli 1999 zur Post gegeben, die Klagefrist sei also gewahrt und die Klage daher zu Unrecht teilweise als unzulässig abgewiesen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine rechtsfehlerhafte Abweisung der Klage wegen Versäumung der Klagefrist einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 25, a.E.). Insoweit könnte die Beschwerde nur dann begründet sein, wenn der behauptete Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 1998 VI B 127/97, BFH/NV 1999, 489; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 33). In dieser Hinsicht hat die Klägerin indes nichts vorgetragen, um Zweifel gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (Drei-Tage-Frist) zu begründen. Bestreitet der Empfänger, einen schriftlichen Verwaltungsakt innerhalb der Drei-Tage-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erhalten zu haben, hat er nach ständiger Rechtsprechung des BFH substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 X B 162/00, BFH/NV 2001, 747). Die vorgelegte Kopie eines Briefumschlags --zudem ohne Angabe des Adressaten-- hat schon deswegen keinen Aussagewert, weil das Datum des Eingangs der Einspruchsentscheidung nicht vermerkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 127/93, BFH/NV 1996, 850).
b) Materiell-rechtlicher, nicht prozessrechtlicher Natur und darum zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ungeeignet sind die Einwände gegen die streitigen Schätzungen, die Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe gegen § 85 AO 1977 verstoßen, und das --im Übrigen nicht weiter konkretisierte-- Vorbringen, das FG habe Verjährung nicht geprüft.
c) Dass die "Gesellschaft ..." nicht nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen wurde, erweist sich aus dem Urteilszusammenhang heraus ebenfalls nicht als Verfahrensmangel i.S. des Zulassungsrechts, sondern als Konsequenz der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, wonach diesem Gebilde für die Verwirklichung der in diesem Verfahren in Frage stehenden Steuertatbestände und deren Zurechnung keine Bedeutung zukommt (S. 9 ff. der Urteilsbegründung).
d) Die Rechtserheblichkeit der Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Strafbefehlsverfahren (unter VIII.) ist nicht erkennbar, zumal das FG-Urteil hierzu nur einen knappen Hinweis im Tatbestand enthält, aber keinerlei Auswirkung auf die eigene Entscheidungsfindung erkennen lässt.
e) Fehl geht schließlich auch der Einwand, das FG habe die Aussage der Zeugin A nicht berücksichtigen dürfen bzw. hätte diese erneut vernehmen müssen. Denn das FG hat ausdrücklich klargestellt (Urteilsbegründung S. 12), dass und warum es hierauf für das Schätzungsergebnis nicht ankomme und dass außerdem die Klägerin --in Kenntnis der Gegebenheiten-- eine erneute Vernehmung nicht beantragt habe.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auch auf Divergenz gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.), genügt die Erwähnung verschiedener BFH-Entscheidungen, verbunden mit der allgemeinen Behauptung, das angefochtene Urteil stehe zu ihnen in Widerspruch, nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; s. dazu die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487).
3. Anhaltspunkte dafür, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Ende der Entscheidung
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