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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: X B 47/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- entspricht.

1. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Verfügung des Berichterstatters im finanzgerichtlichen Verfahren vom 16. Januar 2001, in welcher dem Kläger gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben wurde, bis zum 30. März 2001 "zu den in der Stellungnahme des Gerichtsprüfers vom 15. September 2000 erörterten Tatsachen Stellung zu nehmen", den inhaltlichen Anforderungen des § 79b Abs. 2 FGO an die Konkretisierung der zu bezeichnenden Tatsachen und Beweismittel sowie der vorzulegenden Urkunden entsprach und daher wirksam war (zu diesen Anforderungen vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 79b Rz. 11, m.w.N.; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 79b Rz. 21 ff., m.w.N.; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht, § 79b FGO Rz. 31 ff., 37, 41).

Denn die erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 76 FGO, Verstoß gegen das Recht auf Gehör) sind auch dann unschlüssig, wenn man die richterliche Verfügung vom 16. Januar 2001 mangels hinreichender Bestimmtheit der erteilten Auflagen als unwirksam ansieht: Der Kläger hat es unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruhe, also ohne die behaupteten Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Die schlichte Behauptung des Klägers, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln, genügte hierfür nicht. Vielmehr wären konkrete Ausführungen darüber geboten gewesen, dass und aus welchen Gründen die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Steuererklärungen und sonstigen Unterlagen zu niedrigeren Steuerfestsetzungen hätten führen können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb, deren Anerkennung der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ("Liebhaberei") versagt hat.

2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

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