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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: X B 47/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 240 |
Gründe:
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.
Die Trennung ist möglich, weil die Beschwerde gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1986 III R 153/86, BFH/NV 1987, 256; vom 26. Januar 1994 III B 135/89, BFH/NV 1994, 727; vom 14. Juni 1996 III B 77/90, BFH/NV 1997, 38). Zwar ist der Kläger durch den streitgegenständlichen, allein gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassenen Umsatzsteuerbescheid nicht beschwert. Da der Kläger gegen den Bescheid trotz fehlender Beschwer gemeinsam mit der Klägerin Klage erhoben hat, hatte das FG konsequenterweise auch über diesen Klagegegenstand zu entscheiden.
Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig.
2. Die Zustellung der Abtrennungsentscheidung ist trotz des niedergelegten Mandats an die bisherigen Prozessbevollmächtigten zu bewirken. In Verfahren vor dem BFH entfaltet die Mandatsniederlegung wegen des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt die ursprüngliche Bevollmächtigung fort (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 19, m.w.N.). Ein neuer Prozessbevollmächtigter für die Kläger ist bislang nicht bestellt worden.
Ende der Entscheidung
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