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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: X B 47/07
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 155 | |
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom 5. April 2006 beim Finanzgericht (FG) "gemäß der neu gefassten Vorschrift des § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO und Satz 2 FGO i.V.m. § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG" beantragt festzustellen, "ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG (lediglich für das Gebäude und (oder) die Maßnahme) durch die Stadt X rechtmäßig ist".
Im Laufe des Verfahrens teilte das FG dem Antragsteller im Schreiben vom 8. November 2006 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, nachdem es ihn darauf hingewiesen hatte, dass für Streitigkeiten über die Ausstellung der begehrten Bescheinigung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 2006 Beschwerde ein. Trotz der Hinweise, dass gegen eine beabsichtigte Maßnahme eine Beschwerde nicht statthaft sei, begehrte der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung über seine Beschwerde.
II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Mit einem Rechtsbehelf kann nur eine getroffene Entscheidung mit Regelungswirkung angefochten werden, nicht dagegen deren Ankündigung. Mit der bloßen Ankündigung ist noch keine verbindliche Regelung getroffen. Ihr Zweck ist es lediglich, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im Streitfall kommt hinzu, dass gegen den Verweisungsbeschluss aufgrund der Entscheidung des FG nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes selbst kein Rechtsbehelf gegeben war. Zudem hat sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eigener Erklärungen des Bevollmächtigten des Antragstellers inzwischen erledigt.
Ende der Entscheidung
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