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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: X B 47/99
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 16 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Divergenzen liegen nicht vor.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 1959 I 205/57 U (BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289) ging es um die Auflösung einer Besitz-Personengesellschaft nach Veräußerung von Geräten und Maschinen an die Betriebs-GmbH. Hierzu heißt es (Leitsatz 2), die Auflösung führe "zu keiner Gewinnverwirklichung der GmbH-Anteile an der Betriebs-GmbH; diese (trete) erst bei der Veräußerung an Dritte ein". Jene Entscheidung hebt damit sachverhaltsbezogen darauf ab, daß nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Umwandlungs-Steuergesetzes 1969 (vgl. RFH-Urteile vom 9. Mai 1933 VI A 434/30, RFHE 33, 276, RStBl 1933, 999; vom 12. April 1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171, RStBl 1934, 838; Urteile des BFH in BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289; vom 28. Juli 1960 IV 27/59 U, BFHE 71, 411, BStBl III 1960, 403; vom 29. März 1972 I R 43/69, BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537, und vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Gewinnverwirklichung auslöste. Vielmehr konnten die Vermögenswerte der Personengesellschaft zu den Buchwerten in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Ein Gewinn bzw. Verlust führte zu nachträglichen gewerblichen Einkünften i.S. des § 16 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft, die bis zu ihrer Veräußerung an Dritte gewerbliches Vermögen der früheren Gesellschafter blieben, mit Gewinn oder Verlust an Dritte veräußert wurden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1965 I 167/59 U, BFHE 83, 390, BStBl III 1965, 640; vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557). Die zur Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH hinsichtlich der GmbH-Anteile aufgestellten Rechtsgrundsätze hat der BFH (Urteil in BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289) auf den Fall angewendet, "wo Anlagevermögen zunächst zurückbehalten und erst später in die GmbH eingebracht wird". Diese rechtlichen Zusammenhänge sind im Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 128/94 (BFH/NV 1996, 877, unter 2.) aufgezeigt.
Hiervon ist das Finanzgericht nicht abgewichen. Es hat vielmehr dargelegt, daß die dem Urteil in BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289 zugrundeliegenden Rechtssätze für den hier zu entscheidenden anders gelagerten Sachverhalt keine Rolle spielen. Dem ist insofern zuzustimmen, als im Streitfall die Betriebsaufspaltung aufgrund der Auflösung der personellen Verflechtung beendet wurde. Die Verpachtung wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erst dadurch zur gewerblichen Tätigkeit, daß hinter beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille steht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Diese durch eine gesellschaftsrechtliche Beherrschung begründete Voraussetzung ist hier am 8. Januar 1991 infolge der Übertragung der GmbH-Anteile mit der Wirkung entfallen, daß die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens endete. Wie das Ende der sachlichen Verflechtung (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137, BStBl II 1997, 287) führt auch das Entfallen der personellen Verflechtung nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung und damit zu einer Betriebsaufgabe, verbunden mit der Realisierung der stillen Reserven (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363; vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23). Für einen rechtlich vergleichbaren Fall der Beendigung der Betriebsaufspaltung hat der BFH im Urteil in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474 ausgesprochen, daß dieser Rechtsfolge das BFH-Urteil in BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289 nicht entgegensteht.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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