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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: X B 48/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78 Abs. 1
FGO § 78 Abs. 2 Satz 1
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit geänderter Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 und über Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001. In diesen Klageverfahren begehrten die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ihnen Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Klageverfahrens sowie in die beigezogenen Akten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), der Steuerfahndung beim Finanzamt sowie des Amtsgerichts (AG) zu gewähren. Diesem Antrag entsprach das Finanzgericht (FG) in der Weise, dass den Antragstellern Einsicht in diese Akten beim AG bewilligt wurde. Nach der Einsichtnahme beantragten sie die Überlassung von Fotokopien des gesamten Inhalts aller von ihnen eingesehenen Akten. Durch Verfügung des Berichterstatters des FG wurde der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Überlassung von Kopien der gesamten Akten nicht in Betracht komme. Ihm wurde anheimgestellt, bis zum 25. Januar 2007 die Aktenteile zu bezeichnen, die er für die Durchführung des Klageverfahrens für wesentlich erachte und von denen er Fotokopien begehre. Hierauf reagierten die Antragsteller nicht. Durch Beschluss vom 7. Februar 2007 lehnte das FG den Antrag auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten ab. Hiergegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, die sie nicht begründeten.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist nicht durch § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800). Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Antragsteller sie nicht begründet haben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 129 Rz 6).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Hieraus folgt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Anfertigung einer "Zweitakte" (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1992 II B 29/92, BFH/NV 1993, 111; vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567; in BFH/NV 2003, 800, und vom 23. Oktober 2003 VII B 143/03, BFH/NV 2004, 351). Denn das Recht auf Abschriften besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften geeignet und erforderlich ist, die Prozessführung zu erleichtern. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob in besonders gelagerten Fällen auch die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten verlangt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 567). Jedenfalls setzt ein solches Begehren voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb trotz der wahrgenommenen Akteneinsicht die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten erforderlich ist, um die Prozessführung zu erleichtern. Ein solcher Vortrag ist im Streitfall nicht erfolgt. Die Antragsteller haben ihren Antrag, ihnen die erbetenen Fotokopien zu überlassen, nicht begründet. Eine solche Begründung haben sie auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt.

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