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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: X B 48/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62).

2. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage, ob die für die steuerrechtliche Anerkennung von Angehörigen-Verträgen entwickelten Kriterien auch auf das "Verhältnis Schwiegervater/Schwiegersohn" anwendbar sind, kann als prinzipiell geklärt gelten (s. BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, 629, m.w.N.; vgl. außerdem § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--). Es hätte daher einer besonders detaillierten Darlegung weiteren Klärungsbedarfs bedurft (Senatsbeschluß vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

3. Das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 2/93 (BFHE 172, 382, BStBl II 1994, 111), von dem das angefochtene Urteil nach Auffassung der Kläger abweichen soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis Eltern/Kinder und enthält weder eine das hier zu beurteilende Angehörigenverhältnis ausgrenzende Definition noch eine entsprechende sonstige allgemeine Aussage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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