Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: X B 49/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 10e Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Streitfall hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine (neue) Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hergestellt wird, ist durch die Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; X R 87/92, BFH/NV 1996, 545, und X R 12/95, BFH/NV 1996, 603) bereits geklärt.
Danach bedeutet Herstellen einer Wohnung, dass eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird. Ein Umbau von mehreren selbständigen Wohnungen zu einer Wohnung genügt nicht; ebenso wenig die Erweiterung einer Wohnung durch Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen zu Wohnräumen.
Werden mehrere selbständige Wohnungen oder --wie im Streitfall-- Wohnräume und gewerblich genutzte Räume in einem Einfamilienhaus durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefasst und das Gebäude insgesamt renoviert, wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn durch die Baumaßnahmen ein bautechnisch neues Gebäude entsteht. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird. Ein Neubau kann daher nicht angenommen werden, wenn lediglich der durch die Außenmauern umbaute Raum umgestaltet wird. Vielmehr müssen die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Allein das Entfernen teilweise tragender Innenwände genügt für die Annahme eines bautechnisch neuen Gebäudes nicht.
In zutreffender Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) keine Herstellung einer (neuen) Wohnung angenommen: Das Gebäude sei zwar durch eine Vielzahl von Baumaßnahmen (Neueindeckung und Isolierung des Daches, Einbau größerer Fenster, Anbringung einer Holzvorsatzschale auf den Außenwänden, Entfernung des alten Kaminzugs) erheblich umgestaltet und verbessert worden; in seiner wesentlichen Substanz --Fundamente, tragende Außenmauern, Geschossdecke und Dachkonstruktion-- aber sei es unverändert geblieben.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
Die Rügen, die Vorinstanz habe den "angebotenen" Sachverständigenbeweis nicht eingeholt und zu Unrecht von einer sich aufdrängenden Augenscheinseinnahme abgesehen, sind nicht schlüssig; insbesondere wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keine Beweisanträge gestellt (zu den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
Hinzu kommt, dass das finanzgerichtliche Urteil nicht auf der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) beruhen kann.
Da allein durch das Entfernen von tragenden Innenwänden kein bautechnisch neues Gebäude entsteht, ist es unerheblich, ob wegen dieser Baumaßnahme die Statik neu berechnet werden musste. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war daher nicht erforderlich.
Das FG hat seine Entscheidung, es sei kein bautechnisch neues Gebäude hergestellt worden, maßgebend darauf gestützt, dass die wesentlichen, für die Nutzungsdauer bestimmenden Teile wie die Fundamente, die tragenden Außenwände, die Geschossdecke und die Dachkonstruktion durch die Baumaßnahmen nicht berührt worden seien. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher, bei einer Besichtigung des Gebäudes festzustellenden Gegebenheiten das finanzgerichtliche Urteil hätte anders ausfallen können.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.