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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: X B 49/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe.

a) Die Kläger begehren die Zulassung der Revision mit der Begründung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung und außerdem erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

b) Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wie der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfordern, dass der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage herausarbeitet, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und bisher noch nicht geklärt ist (für den Fall der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung) oder über die unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen (für den Fall der Sicherung der Rechtseinheit).

2. Eine solche entscheidungserhebliche Rechtsfrage haben die Kläger nicht herausgearbeitet.

a) Sie haben sich vielmehr auf ihren früheren Vortrag bezogen, also auf den aus dem Verwaltungsverfahren und dem Klageverfahren. Diesen haben sie lediglich durch eine Kritik an der Aussage des Finanzgerichts (FG) ergänzt, zum wirtschaftlichen Eigentum gehöre die Möglichkeit, sich selbst den Substanzwert des Grundstücks zu Eigen zu machen. Das genügt für eine Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht. Abgesehen davon stimmt die zitierte Aussage des FG mit der Rechtsprechung des BFH überein. Das FG hat seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass auch nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, der einen übereigneten Gegenstand aufgrund eines vorbehaltenen Nutzungsrechts besitzt, z.B. ein Vorbehaltsnießbraucher (z.B. BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 116/96, BFH/NV 2000, 182), den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung auf dieses ausschließen kann (ausführlich Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 39 AO 1977 Rdnr. 75 ff., mit Nachweisen der Rechtsprechung und des Schrifttums).

b) Genauso wenig werfen die Kläger mit ihrer in der Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Ansicht, es könne nicht richtig sein, dass der Verkäufer bereits mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags das wirtschaftliche Eigentum verliere, eine für die Entscheidung des FG maßgebliche Rechtsfrage auf, zumal die Entscheidung des FG eine solche Aussage nicht enthält. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Verkäufer nicht bereits allein mit dem Abschluss des Kaufvertrages das wirtschaftliche Eigentum an der Kaufsache verliert (BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820; vom 20. Januar 1987 IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428).

c) Letztlich wenden sich die Kläger --wie schon die Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen zeigt-- gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das nach ihren eigenen Worten nicht "zu überzeugen vermag". Diese Wertung allein erfüllt die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24).

3. Darüber hinaus haben die Kläger zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nichts vorgebracht.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

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