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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: X B 5/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 4 | |
FGO § 62a Abs. 1 | |
FGO § 78 | |
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 78 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 102 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragten in der Klageschrift zugleich Einsicht in die den Streitfall betreffenden Steuerakten in den Räumen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Der Klageschriftsatz war von Rechtsanwalt K unterzeichnet, dem die Klägerin neben Rechtsanwalt R und Steuerberater H Prozessvollmacht erteilt und der auch die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren unterzeichnet hat. Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag der Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 13. September 2007 entsprochen und das FA gebeten, mit ihnen einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren.
Mit Telefax vom 8. Oktober 2007 haben die Prozessbevollmächtigten Fristverlängerung zur Akteneinsichtnahme beim FA bis spätestens 12. November 2007 beantragt. Am 5. November 2007 teilte das FA dem FG mit, der ursprünglich für den 25. Oktober 2007 vereinbarte Termin zur Einsichtnahme in die Akten sei von einer Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten telefonisch abgesagt worden. Für den 8. November 2007 sei ein neuer Termin vereinbart worden. Am 9. November 2007 informierte das FA das FG, dass auch der Termin am 8. November 2007 abgesagt worden sei. Auf Bitte des FG sandte das FA daraufhin die Steuerakten an das FG zurück.
Mit richterlicher Verfügung vom 14. November 2007 teilte das FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, die Akten seien nunmehr im FG und könnten dort eingesehen werden. Gleichzeitig setzte es eine Frist nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 14. Dezember 2007.
Den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. November 2007, nunmehr Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht (AG) ... zu gewähren, hat das FG abgelehnt. Die Entscheidung, an welchem Ort dem Prozessbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dem ursprünglichen Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Akteneinsicht in den Räumen des FA sei antragsgemäß entsprochen worden. Das FA habe auch zweimal mit den Prozessbevollmächtigten einen Termin zur Akteneinsicht vereinbart. Die Gründe für die Absage dieser Termine seien dem FG nicht bekannt. Es sei daher ermessensgerecht, Akteneinsicht nur in den Räumen des FG zu gewähren und den darüber hinausgehenden Antrag auf Akteneinsicht im AG abzulehnen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Allgemeinen die Versendung der Akten an das dem Wohnsitz (Büro) des Prozessbevollmächtigten am nächsten gelegene Gericht sachgerecht. Diesen Grundsatz habe das FG nicht hinreichend berücksichtigt. Akteneinsicht in den Räumen des FG sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Steuerberater H angesichts seiner extrem hohen Arbeitsbelastung nicht möglich. Auch könne die Akteneinsicht nur von Herrn Steuerberater H persönlich wahrgenommen werden, weil die Klägerin mit einer Einsichtnahme durch die der Sozietät des Steuerberaters H angehörenden Rechtsanwälte R und K nicht einverstanden sei. Verzögerungen des finanzgerichtlichen Verfahrens seien nicht zu befürchten, da diese erfahrungsgemäß ca. zweieinhalb Jahre dauerten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800).
2. Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Die Akteneinsicht erfolgt demnach regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG, kann aber auch an einem anderen Ort stattfinden.
3. Die Entscheidung darüber, ob die Akteneinsicht an einem anderen Ort erfolgen soll, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.).
4. Für die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber in § 78 FGO gesteckte Ermessensrahmen maßgebend. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Schon der Begriff "Einsehen" und die Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle des Gerichts belegen das. Das bedeutet, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zugemutet wird, sich zur Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum mit der Streitsache befassten Gericht zu begeben. Zwar ist im Regelfall in Fällen, in denen der zur Akteneinsicht Berechtigte nicht am Sitz des Gerichts wohnt bzw. sein Büro hat, die Übersendung der Akten an das dem Wohnsitz bzw. Büro nächstgelegene Finanzamt bzw. Gericht sachgerecht. Dennoch handelt das FG beispielsweise dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Versendung der Akten ablehnt, weil sie bei Gericht benötigt werden oder bei bevorstehender mündlicher Verhandlung eine rechtzeitige Rücksendung der Akten nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).
5. Im Streitfall hat das FG bei der Ausübung seines Ermessens zutreffend darauf abgestellt, dass dem ursprünglichen Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Akteneinsicht in den Räumen des FA antragsgemäß entsprochen wurde, das FA zwei Termine mit Herrn Steuerberater H vereinbart und dieser diese Termine aus dem Gericht nicht bekannten Gründen abgesagt hat. Angesichts dieses Verhaltens der Prozessbevollmächtigten rechtfertigen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründe keine Ausnahme von der gesetzlichen Grundentscheidung, nach der die Einsichtnahme der Akten beim FG die Regel sein soll. Angesichts der beruflichen Überlastung von Herrn Steuerberater H hätte die Akteneinsicht --anders als im Beschwerdeverfahren vorgetragen-- auch von einem der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte durchgeführt werden können. Die von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht schließt diese ein (Bl. 7 der FG-Akte). Im Übrigen hat nicht Steuerberater H, sondern Rechtsanwalt K die Klageschrift und auch sämtliche Schriftsätze im Beschwerdeverfahren unterzeichnet.
6. Offenbleiben kann, ob das FA durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. von § 62a Abs. 1 FGO a.F. bzw. § 62 Abs. 4 FGO in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung vertreten wird. Im Streitfall greift der Vertretungszwang nicht, weil die Finanzbehörde keinen Antrag gestellt und keine Sachausführungen gemacht hat (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62a FGO Rz 11).
Ende der Entscheidung
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