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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: X B 5/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) geforderten Weise begründet wurden.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jew. m.w.N.).

2. Außerdem hat es die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versäumt, den einzigen von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen , d.h. die Klärungsbedüftigkeit einer konkreten, entscheidungserheblichen, über ihr individuelles Interesse am Ausgang der Verfahren hinausreichenden Rechtsfrage aufzuzeigen (s. BFH-Beschlüsse vom 14. April 1998 IV B 3/97, BFH/NV 1998, 1243; vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645, und vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Das hätte hier eines besonderen Argumentationsaufwands, in Gestalt einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 5. Juni 1998 V B 77/97, BFH/NV 1998, 1385), insofern bedurft, als die mit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung --AO 1977-- bzw. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zusammenhängenden Rechtsanwendungsprobleme als prinzipiell geklärt gelten können.

3. Die am Schluß der Beschwerdeschrift angesprochenen Rechtsfragen sind schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen:

Es gibt keine die Sachaufklärungspflicht oder die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung begrenzende "Richtigkeitsvermutung" für Steuererklärungen (vgl. §§ 88 ff. AO 1977 bzw. § 76 FGO und § 162 AO 1977 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Schätzung muß nicht notwendig eine Außenprüfung vorausgegangen sein (allgemein hierzu: BFH-Beschluß vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 9, m.w.N.).

Der Steuerpflichtige muß sich die Erklärungen und ein Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 X R 143/88, BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325, 327).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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