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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: X B 50/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Aus diesem Grunde reicht es zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht aus, die fehlerhafte Anwendung eines vom BFH aufgestellten Rechtssatzes durch das Finanzgericht (FG) zu rügen (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N). Im Streitfall fehlt es an der Darlegung einer Divergenz.

Das FG hat die angefochtene Entscheidung auf die tragende Erwägung gestützt, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 27. November 1991 vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zwar im sachlichen Zusammenhang mit dem Vermögensübergabevertrag vom 16. Februar 1979 stehen, dass diese indes nicht mehr als dauernde Last, sondern als --gleichbleibende-- Leibrente anzusehen sind. Es ist davon ausgegangen, dass die Beteiligten die ursprünglich vereinbarten abänderbaren Versorgungsleistungen insofern auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt haben, als die Rentenzahlungen künftig nicht von der Bedürftigkeit der Berechtigten abhängig sein sollten. Diese Auslegung des Vergleichsvertrags ist rechtlich möglich (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284). Die hiergegen vom Beigeladenen vorgetragenen Einwände richten sich letztlich gegen die Richtigkeit des FG-Urteils und sind daher im Rahmen einer Divergenzbeschwerde unbeachtlich.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO scheitert daran, dass die Beschwerdeschrift insoweit keinen Gesichtspunkt erkennen läßt, der über die Streitentscheidung hinausreichende zusätzliche Erkenntnisse verspricht.

Im Übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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