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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: X B 50/99
Rechtsgebiete: FGO, BRAO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BRAO § 36 Abs. 2 S. 2
ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, in der Sache bedeutet, er sei insoweit im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, somit als Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu werten ist und nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (s. dazu näher Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98; vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567, und vom 8. Juni 1999 VI B 17/99, BFH/NV 1999, 1375; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 5, m.w.N.).

2. Unabhängig davon wäre die Rüge nach Aktenlage unbegründet:

- Zum einen muß der Kläger die an den früheren Prozessbevollmächtigten bewirkte und von diesem mit Schreiben vom 15. Februar 1999 bestätigte Ladung ungeachtet dessen gegen sich gelten lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 der Zivilprozeßordnung --ZPO--), dass dessen Empfangsbekenntnis dem Finanzgericht (FG) nicht zugegangen ist, weil damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung in Frage steht (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477), sowie unabhängig davon, dass dieser inzwischen seine Zulassung als Rechtsanwalt "zurückgegeben" hatte und infolgedessen möglicherweise in der Anwaltsliste gelöscht worden war; denn auch wenn die Löschung zeitlich vor der Zustellung gelegen haben sollte, so dass § 36 Abs. 2 S. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht anwendbar wäre, durfte das FG (Urteil S. 17) den früheren Prozessbevollmächtigten weiterhin zumindest als Zustellungsbevollmächtigten des Klägers ansehen.

- Zum anderen war das FG angesichts der unklaren Vertretungslage befugt, den Kläger --auch-- persönlich zu laden. Auch diese Ladung ist nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des FG als wirksam anzusehen, weil die Aushändigung an den Kläger selbst in der Postzustellungsurkunde gemäß § 155 FGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO bezeugt ist und dieser Beweis nicht als nach § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt gelten kann. Hierzu wäre der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erforderlich mit der Folge, dass zur Überzeugung des Gerichts (§ 96 FGO) jede Möglichkeit der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde ausgeschlossen sein müßte (BFH-Urteile vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, 581; vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19, unter II. 2.; vom 7. Juli 1998 VIII R 83/96, BFH/NV 1999, 475, 476, und vom 8. Februar 1999 VIII R 61/98, BFH/NV 1999, 961, 962 - jew. m.w.N.). Selbst eine eidesstaatliche Versicherung reicht als Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus (s. BFH in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Hier aber sind insoweit angesichts der im entscheidenden Punkt (des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers zur Zeit der Zustellung) unergiebigen Mitteilung vom 31. Januar 1999 einerseits und der Auskunft der Deutschen Post AG andererseits, auch nach dem Beschwerdevorbringen, nicht einmal vernünftige Zweifel erkennbar.

3. Eine Umdeutung des vom fachkundig vertretenen Kläger ausdrücklich als Beschwerde eingelegten und begründeten Rechtsmittels in eine Revision kommt nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 30. Juni 1999 III R 15/99, BFH/NV 1999, 1619). Im Streitfall hat der Kläger zudem selbst diese Unterscheidung gesehen und außer der Nichtzulassungsbeschwerde in derselben Sache auch noch Revision eingelegt.

4. Das Beschwerdevorbringen zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erschöpft sich in unsubstantiierten Angriffen gegen die Beiziehung und Auswertung der Strafakten und der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Modalitäten sich die FG strafrechtliche Ermittlungsergebnisse zu Eigen machen dürfen, kann als grundsätzlich geklärt gelten (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1994 VII B 200/93, BFH/NV 1994, 804, 805; vom 29. Juli 1998 VII B 4/98, BFH/NV 1999, 324, und vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 20 - jeweils m.w.N.). Nach der Beschwerdebegründung sind neue Erkenntnisse hierzu im Rahmen der Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zu erwarten.

Da im Übrigen der Kläger selbst sich schon in der Klagebegründung auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufen hat, die Einwände also im Kern die Beweiswürdigung betreffen, ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit ein (ohnedies nicht hinreichend bezeichneter) Verfahrensmangel vorliegen könnte (s. dazu näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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