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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: X B 51/01
Rechtsgebiete: StBerG, GKG, FGO, GG


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
GKG § 8
FGO § 136 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben vom 15. März 2002 hat der Antragssteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragt, den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2002 X B 51/01 abzuändern und die Belastung mit den Gerichtskosten aufzuheben. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass das Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Einkommensteuer 1995 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt sei und der Antragsteller gemäß § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Außerdem hat er beantragt, in analoger Anwendung des Kostenverzeichnisses Teil 3 Position 3110 von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, weil er die Beschwerde zurückgenommen habe. Damit habe gar kein Beschwerdeverfahren stattgefunden. Andere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) würden so verfahren; er werde somit durch den Beschluss vom 18. Februar 2002 in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen oder Gesellschaften vertreten lassen.

Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie eine Sache betrifft, für die --wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde-- der Vertretungszwang des § 62a FGO gilt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164, und vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926).

Der Antragsteller hat die Gegenvorstellung nicht wirksam erhoben, weil er sich keiner der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG aufgeführten Personen oder Gesellschaften bedient hat.

Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der in Zweifel gezogene Beschluss --wie ihm bereits mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. April 2002 mitgeteilt wurde-- rein deklaratorischer Natur ist und lediglich zum Zwecke der Klarstellung ausspricht, was ohnehin gesetzliche Folge der Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist. Er bewirkt daher keinerlei ihn zusätzlich belastende Beschwer. Infolgedessen kann er den Antragsteller nicht dadurch in dem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen, dass ein anderer Senat des BFH auf den deklaratorischen Beschluss verzichtet und eine bloße Mitteilung über die Wirkung der Rücknahme der Beschwerde genügen lässt.

2. Für eine Sachentscheidung über seinen Antrag gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn weder sind Kosten angefallen noch sind solche vom Antragsteller gefordert worden. Infolgedessen ist der Antragsteller in keiner Weise beschwert.

Der Antragsteller verkennt außerdem, dass aus der Gebührenfreiheit bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zwangsläufig die vollständige Kostenfreiheit des durch die Rücknahme erledigten Verfahrens folgt. Denn der Ersatz angefallener Auslagen oder sonstiger Kosten, die keine Gebühr darstellen, kann auch bei Rücknahme gefordert werden, wie sich aus § 136 Abs. 2 FGO ergibt. Im konkreten Fall sind allerdings solche Auslagen und sonstige Kosten nicht angefallen.

3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).

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